Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 4 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Recht

Erläuterungen zur Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

I. Ausgangslage

Die Ausbildungsanforderungen an das Fachpersonal Tierversuche, d.h. an die Leiterin oder den Leiter der Versuchstierhaltung, die versuchsdurchführenden Personen, die Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter sowie die Tierschutzbeauftragten werden neu einheitlich auf dem Niveau der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung (FBA) geregelt, die in Art. 197 TSchV definiert wird. Mit der Änderung von Art. 202 TSchV müssen die für die FBA-Qualifikation erforderlichen Kurse mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1

Abs. 1 Bst. a: Die Bestimmung wird entsprechend der Streichung von Art. 101 Bst. d und Art. 102 Abs. 2 Bst. c TSchV (Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten oder halten) angepasst. Für Personen oder Institutionen, die nicht unter die Bewilligungspflicht nach Art. 101 Bst. a, b und c TSchV fallen, gelten die Ausbildungspflichten, die jeweils in Bezug die gehaltene Tierart gelten (z.B. Pferde nach Art. 31). Zudem soll der Begriff "Pferde“ durch „Equiden“ ersetzt werden. In der Ausführungsgesetzgebung zum Tierschutzgesetz wird bisher der Begriff „Pferde“ verwendet; gemeint sind jedoch alle domestizierten Equiden. Der Begriff wird entsprechend angepasst.

Abs. 1 Bst. e und Abs. 2: Das Fachpersonal Tierversuche soll neu auch verpflichtet sein, einen FBA zu absolvieren, und fällt daher unter Abs. 1.

Abs. 3 Bst. d: Es wird Bezug genommen auf die in Art. 103 Bst. d TSchV vorgeschriebene Ausbildung. Der Wortlaut wird entsprechend auch hier angepasst (vgl. auch Erläuterungen zum Gliederungstitel vor Art. 39).

Abs. 6: Mit der Revision von Art. 58 muss auch der Geltungsbereich erweitert werden.

011.4/2013/16388 \ COO.2101.102.4.411919 \ 000.00.02