Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/2: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada · 14 Seiten
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Anhang: Gemeinsame Erklärung mit Kanada
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada,
eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada,
willens, die Zusammenarbeit und den Dialog im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada weiter zu vertiefen,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten Gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).
Dies unter dem Vorbehalt, dass
(a) das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist;
(b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist;
(c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;
(d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanada dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen;
2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.
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