Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/2: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada · 14 Seiten
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2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unterzeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens. Das Amtshilfeübereinkommen4, das MCAA5 und das AIAG6 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll.
Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Vorliegend geht es um die bilaterale Aktivierung des AIA mit Kanada, konkret um die Ermächtigung des Bundesrates durch die Bundesversammlung, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitzuteilen, dass Kanada in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen ist.
3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Telefonkonferenzen zwischen Vertretern des kanadischen Finanzministeriums und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und Kanada haben ihren Willen bekundet in Bezug auf die Einführung des AIA eine gemeinsame Absichtserklärung zu unterzeichnen, was am 4. Februar 2016 gemacht wurde (siehe Anhang). Die rechtlich nicht bindenden gemeinsame Erklärung soll die Einigkeit zum Ausdruck bringen, die zwischen der Schweiz und Kanada zu spezifischen Aspekten der bilateralen Beziehungen herrscht, beispielsweise darüber, dass hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten bestehen und die Vertraulichkeit zufriedenstellend geregelt ist. Die Absichtserklärung bringt zudem den Willen zum Ausdruck, dass im Hinblick auf den Marktzugang vertieft zusammengearbeitet werden soll.
4 Würdigung
4.1 Wirtschaftliche und politische Beziehungen
Kanada gilt als integer Rechtsstaat und ist ein solider Handelspartner der Schweiz. Die beiden Staaten pflegen rege Wirtschaftsbeziehungen. Kanada ist der zweitwichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz auf dem amerikanischen Kontinent. Das Handelsvolumen lag im Jahr 2014 bei knapp 4 Milliarden Franken. Die Schweiz ist die fünftgrösste ausländische Direktinvestorin in Kanada. Darüber hinaus ist Kanada ein wichtiger politischer Partner der Schweiz. Kanada ist nicht nur Mitglied der G8 und der G20, sondern partizipiert ebenfalls in internationalen Organisationen, denen auch die Schweiz angehört, wie die UNO oder ihre Sonderorganisationen (insbesondere IWF, Weltbank, WTO). Seit 2009 wird der Handelsaustausch durch ein Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), bei der die Schweiz Mitglied ist, geregelt. Der AIA ergänzt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Mai 1997 (DBA Schweiz-Kanada)7 inklusive dem am 16. Dezember 2011 in Kraft getretenen Änderungsprotokoll vom 22. Oktober 2010, das eine Klausel zum
standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen enthält.
4 BBl 2015 9605
5 BBl 2015 9603
6 BBl 2015 9573
7 SR 0.672.923.21
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