Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/2: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada · 14 Seiten

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bei einem Teil der Zinsen auf den geschuldeten Steuern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Selbstanzeige, Erleichterungen zu gewähren.

Selbstanzeige in der Schweiz

Schweizer Steuerpflichtige können seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen. Diese Massnahmen ermöglichen natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkommens und Vermögens. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIA-Gesetz verwiesen10.

4.4 Vertraulichkeit und Datensicherheit

4.4.1 Allgemeines

Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verwendung der Steuerdaten sehr eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und dass darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt.

Im Weiteren sind bei Kanada, im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem beurteilt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Informationsaustausch auf Ersuchen gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen und das

Steueramtshilfegesetz (StAhiG) als konform mit dem Datenschutzgesetz. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden. Das EFD nimmt jedoch eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der

Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.

4.4.2 Beurteilung der Vertraulichkeit durch das Global Forum

Die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als wesentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess zur Beurteilung der Vertraulichkeitsmassnahmen in den 97 Staaten und Gebieten, die sich zur Einführung des AIA bekannt haben, erarbeitet. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den

Partnerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderüberprüfung zu ersetzen. Die Staaten, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Partnerstaaten hilft. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Experten aus den Mitgliedsländern vorgenommen, zu denen auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit grossem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheitsmassnahmen insbesondere im Informatikbereich gehört.

Die Überprüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und dem Spezialitätsprinzip, den die Staaten ausfüllen. Der Fragebogen stützt sich auf die ursprünglich von den USA für FATCA entwickelte Vorlage und ist ein Anhang zum AIA-Standard. Er besteht aus den drei Kategorien (i)

Rechtsgrundlagen, (ii) Praktiken und Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit und (iii) Überwachung der Einhaltung und Sanktionen bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften. Auf dieser Grundlage verfasst das Expertenpanel einen Bericht über die einzelnen Staaten, den es den Mitgliedstaaten des Global Forum zur Konsultation vorlegt.

10 BBl 2015 5437, 5505

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