Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/2: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada · 14 Seiten
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4.2 Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen
Zur Einführung des AIA auf der Basis des MCAA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
- Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.
- Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.
- Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitteilen, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Kanada hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Kanada am 28. April 2004 unterzeichnet (das Änderungsprotokoll wurde am 3. November 2011 unterzeichnet). Das (revidierte) Amtshilfeübereinkommen ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 3. Juni 2015 unterzeichnet. Kanada hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflichtet.
Somit verfügt Kanada über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die Finanzinstitute in Kanada werden in Übereinstimmung mit den kanadischen Rechtsgrundlagen im Jahre 2017 mit der Datenerhebung beginnen und die erhobenen Daten im Jahre 2018 austauschen.
Für die Schweiz soll das Amtshilfeübereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Aufgrund der Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens, wird es nötig sein, mit Kanada eine Zusatzvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 6 Amtshilfeübereinkommen abzuschliessen, wofür gemäss Artikel 4 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens8 der Bundesrat zuständig ist. Dadurch kann die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens und damit die Umsetzung des AIA für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 vereinbart werden. Solche Zusatzvereinbarungen müssen grundsätzliche mit allen Partnerstaaten abgeschlossen werden, mit denen die Umsetzung des AIA gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab dem Jahr 2017 vorgesehen ist.
Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 und das MCAA am 19. November 2014 unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIAG wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Sofern kein Referendum zustande kommt und vom Volk angenommen wird, verfügt die Schweiz somit über die für die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten notwendigen Gesetzesgrundlagen.
4.3 Regularisierung der Vergangenheit
Gemäss den vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandaten soll der AIA nur eingeführt werden, wenn für die Steuerpflichtigen angemessene Mechanismen bereitstehen, um gegebenenfalls ihre steuerliche Situation zu regularisieren, und dadurch ein reibungsloser Übergang zum neuen System des Informationsaustauschs gewährleistet ist.
Regularisierung der Vergangenheit in Kanada
Kanada verfügt über ein Offenlegungsprogramm zur Regularisierung nicht versteuerter Vermögenswerte (Programme des divulgations volontaires, PDV). Die Steuerpflichtigen können mit einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben korrigieren oder nicht deklarierte Angaben nachmelden9. Bei einer gültigen Selbstanzeige müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern plus Zinsen zahlen. Die Bussen bzw. die Strafverfolgung, die ohne Selbstanzeige folgen würden, entfallen. Zudem hat der Ministre du Revenu national bei gültigen Selbstanzeigen das Ermessen,
8 BBl 2015 9605
9 Siehe dazu das Steuerinformationszirkular IC00-1R4 vom 21. März 2014, abrufbar auf der Webseite der kanadischen Finanzbehörde: F=http://www.cra-arc.gc.ca/gncy/nvstgtns/vdp-fra.html / E=http://www.craarc.gc.ca/E/pub/tp/ic00-1r4/ic00-1r4-e.html
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