Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Die E-EÖBV regelt elektronische Ausfertigungen und Auszüge, nicht jedoch die Frage der Beglaubigung elektronischer Anmeldungen nach Art. 18 Abs. 4 HRegV. Obwohl der Bund die Online-Beglaubigung fördern will und das Gesetz in Art. 931a OR (vgl. auch Art. 556 Abs. 2, 597 Abs. 2, 720, 814 Abs. 6 und 901 OR) die Beglaubigung durch eine Urkundsperson vorsieht, stellt die HRegV in Art. 18 die qualifizierte elektronische Form nach wie vor der Beglaubigung im Sinne des Gesetzes gleich, obwohl keine Urkundsperson beteiligt ist. Diese Verletzung des Gesetzes wird durch die E-EÖBV nicht korrigiert, da diese keine elektronische Beglaubigung für das Handelsregister vorsieht, obwohl ihr Anwendungsbereich auf die Angestellten des Handelsregisters ausgedehnt wird.321
Es ist eine Ergänzung der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1) vorzunehmen, damit die kantonalen Handelsregisterämter die Gebühr von CHF 2 pro Bezug einer Zulassungsbestätigung auch den Kunden weiterbelasten können.322
7 Umsetzung der Vorlage durch die Kantone
Von einer Teilnehmerin wird auf das Bedürfnis nach unbürokratischen, durch die Kantone einfach umsetzbaren Regeln hingewiesen und auf die zurzeit beschränkte Zahl von Kantonen, welche elektronische Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden erlauben.323
Zwei Kantone machen sodann darauf aufmerksam, dass die revidierte EÖBV Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen aber auch der Infrastruktur in den Kantonen erforderlich machen werde.324 Zwei andere Kantone machen darauf aufmerksam, dass in gewissen Kantonen die gesetzlichen Grundlagen bzw. die Ausführungsbestimmungen für die elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung noch nicht vorhanden seien, weswegen Ausfertigungen öffentlicher Urkunden sowie Beglaubigungen und Überbeglaubigungen zurzeit noch nicht elektronisch erstellt werden können.325 Aus diesen Gründen schlagen zwei Teilnehmer auch vor, das Inkrafttreten der EÖBV frühestens auf den 1. Januar 2019 zu terminieren.326
Ein Kanton erwartet auch wegen der Registrierung der Urkundspersonen im UPReg einen Mehraufwand für die Ämter.327
Es werden auch die erwarteten Kostenfolgen der Revision der EÖBV angesprochen. Ein Kanton hält diesbezüglich fest, dass die Revision der EÖBV keine finanziellen Konsequenzen für die Kantone habe, da die Benutzungsgebühren an die Benützer selbst verrechnet werden.328 Ein anderer Kanton merkt an, dass unter Umständen etwaige Anpassungen bei Fachanwendungen zu Zusatzkosten führen werden, welche bereits 2017 anfallen werden, aber im Budget 2017 noch nicht berücksichtigt seien.329 Auch müssten teilweise vorsorglich digitale Signaturen und allenfalls qualifizierte Zeitstempel für die Ämter beschafft werden, was ebenfalls zu höheren Kosten führe, die im Budgetprozess 2017 noch nicht berücksichtigt worden seien.330 Ein anderer Teilnehmer führt schliesslich aus, dass offenbar Kosten für die Zertifizierung der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten von CHF 100–150 pro Urkundsper-
321 UNIL S. 3 f.; ANV S. 3.
322 SO S. 1 und 3.
323 FDP S. 1.
324 VD S. 2 und 3; SO S.1.
325 ZG S. 2; OW S. 1.
326 SO S. 1; VD S. 2 und 3.
327 ZG S. 2.
328 VS S. 2.
329 ZG S. 2.
330 ZG S. 2.