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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten

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Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 48 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches1 und 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches

und die Artikel 929 und 929a des Obligationenrechts2,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:

a. elektronischen öffentlichen Urkunden;

b. elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;

c. Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.

2Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.

Art. 2 Begriffe

1In dieser Verordnung bedeuten:

a. Urkundsperson: freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, Amtsnotarin oder Amtsnotar, Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter, Mitar-

1 SR 210

2 SR 220 2016–......