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Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 5 des Zivilgesetzbuches1 und 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches
und die Artikel 929 und 929a des Obligationenrechts2,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderungen und das Verfahren für die Erstellung von:
a. elektronischen öffentlichen Urkunden;
b. elektronischen Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften;
c. Beglaubigungen von Papierausdrucken elektronischer Dokumente.
2Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.
Art. 2 Begriffe
1In dieser Verordnung bedeuten:
a. Urkundsperson: freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar, Amtsnotarin oder Amtsnotar, Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter, Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter, Mitar-
1 SR 210
2 SR 220 2016–......