Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Direktionsbereich Privatrecht
Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht
September 2016
Erläuternder Bericht zur Totalrevision der
Verordnung über die Erstellung elektroni-
scher öffentlicher Urkunden und elektroni-
scher Beglaubigungen (E-EÖBV)
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.189218 / 239/2016/00003
1 Ausgangslage
1.1 Einführung der elektronischen öffentlichen Beurkundung
Anlässlich der letztmaligen Sachenrechtsrevision1 wurde der neue Artikel 55a SchlT ZGB2 in das Gesetz aufgenommen. Hiernach können die Kantone die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. Ferner können Urkundspersonen ermächtigt werden, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
Nach Artikel 55a Absatz 4 SchlT ZGB erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen,
welche die Interoperabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.
1.2 Geltende Regelung
Per 1. Januar 2012 ist die Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)3 in Kraft getreten.
1.2.1 Grundsatz
Nach dem geltenden Artikel 3 EÖBV verfügt eine elektronische öffentliche Urkunde oder elektronische Beglaubigung im Wesentlichen über zwei Elemente:
- Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur4, und über
1Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht; in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 4637; Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283.
2Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
3 SR 943.033.
4 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und in anderer Anwendungen digitaler Zertifikate, ZertES, SR 943.03.