Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
nach der neuen EÖBV erstellt wurden (insbesondere Zwecks Aufbewahrung), ihre Gültigkeit auch nach Inkrafttreten derselben weiter behalten. Müssten bereits eingelesene und beglaubigte, aber noch in Papierform vorhandene Dokumente erneut eingelesen und/oder nach neuen Vorschriften beglaubigt werden, würde sich im Nachhinein viel Aufwand als unnötig erweisen. Ausserdem müssten erneut erhebliche Anstrengungen zur nochmaligen Einlesung solcher Dokumente unternommen werden.311
Es besteht eine Notwendigkeit, Rechtsgeschäfte nicht nur auf elektronischem Weg bei den Registerämtern anzumelden, sondern auch die Rechtsgrundausweise in elektronischer Form einreichen zu können. Es wird deshalb erwartet, dass Firmen künftig barrierefrei und ohne Medienbruch elektronische Urkunden auch aus dem Ausland in die Schweiz beglaubigt werden können [sic].312
Bemerkungen zu den Allgemeinen Bestimmungen
(keine)
Schweizerisches Register der Urkundspersonen
Der Eintrag im Geometerregister im Sinne des Bundesgesetzes über Geoinformation (SR 510.62) ist Voraussetzung um Arbeiten in der Amtlichen Vermessung ausführen zu können. Unter diese Arbeiten fällt auch die Erstellung von öffentlichen Urkunden und von Beglaubigungen. Der Eintrag im Geometerregister ist also Voraussetzung, um als Urkundsperson tätig zu sein. Eintragungen und Löschungen haben deswegen in beiden Registern parallel zu erfolgen. Das Geometerregister wird in den Dokumenten nicht erwähnt.313
Verfahren
(keine)
Gebühren
(keine)
311 BE S. 1.
312 SGV S. 2.
313 ZH S. 3; siehe diesbezüglich auch die entsprechenden Bemerkungen zu Art. 6 E-EÖBV oben 5.3.2.3.