Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Schlussbestimmungen
(keine)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Es ist zu prüfen, ob die GBV analog dem Inhalt von Art. 12a ff. HRegV zu ergänzen
ist und den Grundbuchämtern klarere Befugnisse in der Umsetzung des elektronischen Geschäftsverkehrs einzuräumen sind. Es wäre überdies sinnvoll, Art. 37 GBV in Sinne von Art. 166 Abs. 6 HRegV anzupassen und den beglaubigten elektronischen Daten die Rechtswirkung des informatisierten Grundbuchs zu erteilen.314
Es drängt sich eine Regelung in der GBV auf für die Fälle, in welchen Private Anmel-
dungen per E-Mail senden. Es stellen sich dann Fragen zum Vorgehen bei der Anerkennung der Signatur einer solchen Anmeldung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b E-EÖBV.315
Die Voraussetzungen für beglaubigte Auszüge in Art. 14 ÖREBKV sind unzureichend
umschrieben. Es wäre sinnvoll, dies analog des Entwurfs zu Art. 32 Abs. 3 GBV zu machen und die ÖREBKV in die vorliegende Revision einzubeziehen.316 Art. 14 ÖREBKV ist um einen Absatz 5 zu ergänzen, der wie folgt lautet: „Die Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) findet auf die vom Kanton zur Beglaubigung ermächtigten Amtspersonen Anwendung.“317
Sollte das elektronische Personenstandsregister die Grundlage für das Urkundsper-
sonenregister werden, müsste für ausländische Personen die Möglichkeit geschaffen werden, sich im elektronischen Personenstandsregister erfassen zu lassen, sofern sie noch nicht eingetragen sind.318
Es werden Anpassungen und entsprechende erläuternde Ausführungen zum Geoin-
formationsrecht vermisst. Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b des Geoinformationsgesetzes (GeoIG; SR 510.62) i.V.m. Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2), regelt das VBS die Ausstellung von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung. Eine Anpassung dieser Regelung drängt sich wohl auf.319
Art. 73a TVAV regelt die Beglaubigung eines analogen Auszugs und gibt Gebühren
dafür vor. Es ist ein zusätzlicher Artikel für die elektronische Ausfertigung einer öffentlichen Urkunde bis hin zu einer elektronischen Beglaubigung einer elektronischen öffentlichen Urkunde (Art. 10–15 E-EÖBV) einzuführen. Gleichzeitig sollen etwaige Formvorschriften für Beglaubigungen in der amtlichen Vermessung vorgegeben werden. Zusätzlich ist die Gebühr pro Bezug einer Zulassungsbestätigung gemäss Art. 16 E-EÖBV in die neue Gebühr für eine elektronische Beglaubigung einzurechnen oder zumindest darauf hinzuweisen. Es ist zu klären, ob Art. 17 E-EÖBV im Fall der amtlichen Vermessung zur Anwendung kommt.320
314 LU S. 3.
315 BE S. 4.
316 TG S. 3.
317 Kettiger S. 2.
318 ZG S. 3; vgl. auch die Anmerkungen des Kantons ZG zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a und Art 9 Abs. 2 Bst. c E-EÖBV oben 5.3.2.6 resp. 5.4.2.1.
319 SO S. 1 f.
320 SZ S. 4.