Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

den. Ein Eintrag im UPReg setze wohl eine SuisseID voraus, deren Vorhandensein mit erheblichen Kosten verbunden sei.297

Abs. 2

Verschiedene Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlangen, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf das Erfordernis des eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu verzichten.298 Solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden in den Kantonen in der Regel lediglich beglaubigte Kopien von bei der Aufsichtsbehörde archivierten Belegen erstellen und allenfalls Löschungen, Berichtigungen und Freischaltungen beurkunden; Dokumente für Dritte aus Infostar würden sie allenfalls als Urkundsperson des kantonalen Sonderzivilstandsamtes ausstellen (dann seien sie allerdings von Art. 4a Abs. 1 E-ZStV erfasst).299 Es wird gefordert, dass auch Personen mit jahrelanger Erfahrung im Zivilstandswesen oder mit einem juristischen Abschluss eingetragen werden können müssen.300

Für einen Teilnehmer stellt sich aufgrund des eng begrenzten Anwendungsbereichs des elektronischen Geschäftsverkehrs bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandsbereich und angesichts der mit einem Eintrag im Register der Urkundspersonen verbundenen zusätzlichen Kosten, die Frage, ob eine Eintragung dieser Mitarbeiter überhaupt in Betracht kommt.301

Ein anderer Teilnehmer macht darauf aufmerksam, dass in einigen Kantonen weitere Personen der kantonalen Aufsichtsbehörde, insbesondere Personen in leitender Funktion und/oder Juristinnen und Juristen, die nicht über den erwähnten Fachausweis verfügen und auch nicht die Funktion einer Urkundsperson wahrnehmen, aufgrund der ihnen zustehenden Abfragemöglichkeit in Infostar in schriftlicher Form Auskunft über Zivilstandsereignisse, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten (bspw. Auskünfte im Zusammenhang mit Anfragen betreffend Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern nach Art. 268c ZGB) an Behörden und Private geben. Für den Fall, dass solche schriftlichen Bekanntgaben ebenfalls den für Urkundspersonen geltenden Bestimmungen unterworfen wären, wird eine Klarstellung in der EÖBV verlangt.302

5.7.3 Grundbuchverordnung (GBV)

Zu den Änderungen in der GBV werden die folgenden Anmerkungen gemacht:

Im Allgemeinen

 Es stellt sich die Frage, ob die Zustellung von elektronischen und mit einer digitalen Signatur beglaubigten Mutationspläne und -tabellen vom Ingenieur-Geometer an das Grundbuchamt geregelt ist.303

Art. 32 E-GBV

 Das Wort „ausgestellt“ ist jeweils durch das Wort „beglaubigt“ zu ersetzen. Die Begriffsänderung gegenüber der bisherigen Fassung dieser Bestimmung ist nicht angezeigt. Es liegt ein qualitativer Unterschied zwischen einem beglaubigten und einem unbeglaubigten Grundbuchauszug vor. Dies zeigt sich auch in Art. 33 GBV, der trotz der Änderung von Art. 32 GBV nicht redaktionell angepasst wurde.304

297 GR S. 2.

298 TG S. 2; ZH S. 5; AR S. 2; BE S. 6; GR S. 2; KAZ S. 2.

299 Vgl. ZH S. 5; BE S. 6; GR S. 2; KAZ S. 2.

300 TG S. 2; AR S. 2.

301 TG S. 2.

302 SG Anhang S. 5.

303 SZ S. 4.

304 BE S. 5.