Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006
Art. 44
Abs. 1
Es ist unklar, ob hier mit dem Begriff der elektronischen öffentlichen Urkunde nur die elektronischen öffentlichen Urkunden nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d E-EÖBV oder auch jene nach Art. 2 Abs. 2 E-EÖBV gemeint sind. Eine Präzisierung (in der Verordnung oder den Erläuterungen) wäre wünschenswert.305
Abs. 2
Da die Zustellung über eine gesicherte Übermittlung erfolgt (vgl. Art. 40 GBV), ist nicht ersichtlich, weshalb das Einverständnis der beteiligten Partei noch erforderlich ist. Eine Erläuterung dazu wäre hilfreich.306
Der Revisionsvorschlag ist zu streichen und Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung in der geltenden Fassung sind neu zu Abs. 2 und 3 zu machen. Der Verweis in Abs. 2 auf Art. 40 GBV erscheint nicht sachlogisch. In Art. 40 GBV geht es um Übermittlungen an das Grundbuchamt, während Art. 44 GBV Übermittlungen durch das Grundbuchamt regelt.307
5.7.4 Handelsregisterverordnung (HRegV)
Zu den Änderungen in der HRegV werden die folgenden Anmerkungen gemacht:
Art. 4 Abs. 1bisund Art. 5 Abs. 1bisE-HRegV
Im Kanton GE wird zurzeit vom Handelsregisterführer, welcher vom Staatsrat ernannt wird, die Liste mit den Personen erstellt, welche befugt sind, beglaubigte Handelsregisterauszüge auszufertigen. Die Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde diese Personen bezeichnen und ihre Daten im UPReg aktuell halten soll, ist daher eine unnötige Verkomplizierung.308
Art. 11 Abs. 1bisund Abs. 6 E-HRegV
Es ist klarzustellen, dass auch beglaubigte Auszüge über Einträge einer Rechtseinheit im Tagesregister nach erfolgter Genehmigung durch das Eidgenössische Handelsregisteramt elektronisch ausgefertigt werden können. Dementsprechend ist Art. 11 Abs. 1bisund Abs. 6 HRegV neu wie folgt zu ergänzen: „Die elektronische Ausfertigung eines beglaubigten Auszugs über die Einträge einer Rechtseinheit im Hauptregister bzw. im Tagesregister nach erfolgter Genehmigung durch das EHRA gemäss Art. 11 Abs. 2 HRegV sowie die elektronischen Kopien von Anmeldungen (...).“309
6 Im Vorentwurf nicht enthaltene Punkte
Allgemeine Bemerkungen
Neben den diversen Hinweisen, das kantonale elektronische Siegel ausdrücklich in den Vorentwurf aufzunehmen310, werden auch die folgenden Anmerkungen gemacht:
Zumindest in den Erläuterungen sollte festgehalten werden, dass elektronische Belegkopien, die unter bisherigem Recht und damit noch ohne Zulassungsbestätigung
305 AG S. 2.
306 AG S. 2.
307 BE S. 5.
308 GE Annex S. 5 f.
309 SZ S. 4.
310 Siehe dazu insbesondere oben 4.3 sowie 5.3.1 und 5.4.1.