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Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 9 Seiten
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Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV)
Änderung vom .....
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Eine Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes benötigt, wer als Inhaberin oder Inhaber einer kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder als Leiterin oder Leiter eines Teams:
b. Keimzellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden.
Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 3
1... Zudem ist die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich.
2Will die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Tätigkeit auf die Insemination mit Samenzellen eines Dritten beschränken, so genügt neben der kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung der eidgenössische Weiterbildungstitel für Gynäkologie und Geburtshilfe oder ein gleichwertiger anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel.
3Aufgehoben
Art. 3 Nachweis der Befähigung zur Konservierung und Vermittlung
von Keimgut
Wer Keimzellen, imprägnierte Eizellen oder Embryonen in vitro zur Konservierung entgegennimmt oder gespendete Samenzellen vermittelt, ohne selber Fortpflanzungsverfahren anzuwenden, benötigt einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen ärztlichen Weiterbildungstitel. Zudem ist die kantonale Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erforderlich.
1 SR 810.112.2
2017–......