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Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 9 Seiten
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Art. 9 Abs. 3 erster Satz
3Sofern die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nicht befristet und das kantonale Recht zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung keine frühere Altersgrenze festsetzt, gilt sie bis zum Ablauf des 70. Altersjahres der gesuchstellenden Person. ...
Art. 10 Abs. 1 und 3
1Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre.
3Aufgehoben
Art. 11 Meldung
Die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS meldet der Aufsichtsbehörde erteilte oder erneuerte Akkreditierungen nach Artikel 4 Absatz 2 sowie allfällige Suspendierungen oder Entzüge innert angemessener Frist.
Art. 12
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 14a Evaluation
Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Bundesamt für Gesundheit auf Verlangen die für die Evaluation nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes notwendigen Daten sowie die Kontaktdaten der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes.
Art. 28 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits Fortpflanzungsverfahren anwenden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a– c erfüllt sind. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliegt.
2Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchungen des Erbguts von Keimzellen anwenden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4