Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 10 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Erläuterungen zur Änderung der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV)1
1. Ausgangslage
Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Revision des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG)2. Gegen diese Änderung wurde das Referendum ergriffen. In der Abstimmung vom 5. Juni 2016 hat das Volk der Gesetzesänderung deutlich zugestimmt. Im revidierten Gesetz wird das bisherige in Artikel 5 Absatz 3 FMedG verankerte Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) aufgehoben und die PID unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Weiter dürfen neu maximal zwölf statt wie bisher drei Embryonen pro Behandlungszyklus entwickelt werden. Schliesslich erklärt das geänderte Gesetz die Aufbewahrung von Embryonen zu Fortpflanzungszwecken für zulässig. Die Gesetzesänderung macht eine Anpassung der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV) sowie der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)3 nötig.
2. Zu den einzelnen geänderten Bestimmungen
Die Neuregelung schreibt zur Hauptsache verschärfte Anforderungen fest, die reproduktionsmedizinische Laboratorien zukünftig zu erfüllen haben.
1. Kapitel: Bewilligung
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
Die Formulierung "in selbständiger Berufsausübung" im Einleitungssatz dieses Artikels muss an den Wortlaut des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz)4 angepasst werden. Sie wird daher durch "Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt (Änderung des Medizinalberufegesetzes vom 20. März 20155).
Buchstabe b
Das revidierte FMedG erlaubt neben der Konservierung von Keimzellen oder imprägnierten Eizellen neu auch die Konservierung von Embryonen in vitro. Aus diesem Grund wird Buchstabe b entsprechend angepasst und um den Begriff "Embryonen in vitro" ergänzt.
1 SR 810.112.2
2 SR 810.11
3 SR 810.122.1
4 SR 811.11
5 http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/11990/index.html?lang=de, Zugriff am 24.08.2016