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Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 9 Seiten

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Art. 9 Bewilligungsgesuch

1Das Bewilligungsgesuch muss folgendes enthalten:

a. die Angaben, aus denen hervorgeht, dass die erforderlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 5–8a erfüllt sind; vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 3;

b. Angaben zu Räumlichkeiten, wichtigen Einrichtungen und Apparaturen; und

c. eine Liste der Untersuchungen, die durchgeführt werden sollen, und der hierzu verwendeten Verfahren.

2Es ist dem BAG einzureichen.

Art. 10 Erteilung der Bewilligung und Geltungsdauer

1Die Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 5–8a erfüllt sind; die Bewilligung ist fünf Jahre gültig.

2Das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf einzureichen. Es muss die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 enthalten oder bestätigen.

3Beabsichtigt ein Laboratorium, zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des FMedG11 durchzuführen, verfügt es aber noch nicht über die nötige Akkreditierung, so erhält es eine Bewilligung, sofern:

a. es bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS ein Gesuch um Akkreditierung eingereicht hat; und

b. die übrigen Voraussetzungen nach den Artikeln 5–8a erfüllt sind.

4Die Bewilligung nach Absatz 3:

a. ist fünf Jahre gültig;

b. kann weder verlängert noch erneuert werden;

c. erlischt, falls die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS die Verweigerung der Akkreditierung verfügt.

Art. 38 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ....

1Laboratorien, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom … zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen in vitro nach Artikel 5a Absatz 1 FMedG12 durchgeführt haben, müssen bis ... [Datum; 6 Monate nach Inkrafttreten] ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 9 einreichen. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid über ihr Gesuch vorliegt.

11 SR 810.11

12 SR 810.11