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Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 9 Seiten

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Anhang 2 (Ziff. III)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 14. Februar 20076 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bezeichnung einer Laborleiterin oder eines Laborleiters

Das Laboratorium bezeichnet eine verantwortliche Person (Laborleiterin oder Laborleiter), die die unmittelbare Aufsicht über die Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen ausübt.

Art. 6 Abs. 1bis

1bisFührt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG)7 durch, so muss die Laborleiterin oder der Laborleiter sich über den Titel der Spezialistin oder des Spezialisten für medizinisch-genetische Analytik FAMH oder den Titel der Spezialistin oder des Spezialisten für Labormedizin FAMH, medizinische Genetik nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausweisen können.

Art. 7 Abs. 2

2Führt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des FMedG8 durch, so muss zudem mindestens eine im Laboratorium tätige Person über hinreichende Erfahrung mit Untersuchungen von Einzelzellen verfügen.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 8a Akkreditierung

Führt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des FMedG9 durch, so muss es zudem über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)10 verfügen; die für die Akkreditierung massgebenden Grundanforderungen an ein solches Laboratorium sind in Anhang 2 der AkkBV aufgeführt.

6 SR 810.122.1

7 SR 810.11

8 SR 810.11

9 SR 810.11

10 SR 946.512