Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 11 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Korea
4. Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens im Einzelnen
4.1. Positive Anmerkungen
Die Kantone AI, BL, OW, TG und UR sind der Ansicht, dass die mit dem Bundesbeschluss vorgesehene bilaterale Aktivierung des AIA mit Korea der vom Bundesrat eingeschlagenen Strategie zur Erhaltung der Standortattraktivität und der internationalen Akzeptanz des Finanzplatzes Schweiz entspreche. Die Kantone BS, FR, NW, SH und ZG betrachten die bilaterale Aktivierung des AIA mit Korea als konsequente Folge der Teilnahme der Schweiz am Amtshilfeübereinkommen sowie am MCAA.
Die SP und der SGB begrüssen den AIA mit Korea, weil die Schweiz dadurch mit einem weiteren wichtigen Staat der G20 die steuerliche Zusammenarbeit intensiviere. Dies stärke die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis und verbessere die Rechts- und Planungssicherheit der Unternehmen.
SwissHoldings ist der Ansicht, dass die Schweiz den AIA mit den wichtigsten Wirtschaftspartnern, die über ein vertrauenswürdiges Rechts- und Justizsystem verfügen, möglichst zügig einführen sollte. Dabei seien jene Staaten zu bevorzugen, die über ein Doppelbesteuerungsabkommen und weitere Abkommen mit der Schweiz verfügen. Korea erfülle diese Voraussetzungen, weshalb SwissHoldings die Einführung des AIA mit diesem Partnerstaat unterstützt.
Gemäss economiesuisse, SBVg, VAV und VSKB gehöre Korea zwar nicht zu den für die Banken prioritären Ländern, was aber einer Vereinbarung für einen AIA nicht entgegenstehe, da davon ausgegangen werden könne, dass die Kriterien bei der Kundenidentifikation (einheitlicher Standard; Reziprozität; Spezialität) erfüllt seien und die Diskussionen zur Verbesserung des Marktzugangs vorangetrieben würden.
Die FDK sowie die Kantone GE, NE, VD, ZG und ZH teilen die Auffassung des Bundesrats, wonach zu Korea enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen und Korea über angemessene Regelungen und Praxis zur Regularisierung der Vergangenheit und über die erforderlichen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveaus verfüge. Damit seien die in den Verhandlungsmandaten festgelegten Kriterien erfüllt.
4.2. Negative Anmerkungen Kritische Anmerkungen zu Korea als Partnerstaat
Der VSV erachtet die Beziehungen zwischen der Schweiz und Korea trotz eines 2006 abgeschlossenen Handelsabkommens zwischen Korea und der EFTA und dem Bestehen eines Swiss Business Hub in Seoul nicht als genügend eng und bedeutungsvoll, dass es sich rechtfertigen würde, Korea bei der Gewährung des AIA zu berücksichtigen. Im Fall von Korea sei zudem kein einziger Grundsatz, die vom Bundesrat im Oktober 2014 als Voraussetzung zur Auswahl eines Partnerstaates festgelegt wurden, eingehalten, weshalb die Verhandlungen mit Korea erst wieder aufgenommen werden dürfen, wenn diese Bedingungen erfüllt seien.
Laut CP erfülle Korea die im Verhandlungsmandat des Bundesrates festgelegten Kriterien teilweise nicht. Ein nur geringes Marktpotential und die aufgrund von Strafsteuern nicht angemessene Vergangenheitsregularisierung seien genügend Gründe, um das Genehmigungsverfahren in Bezug auf die bilaterale Aktivierung des AIA mit Korea zu sistieren.
SGV moniert, dass wichtige, mit dem Informationsaustausch zusammenhängende Aspekte, wie Marktzugang, Kundenschutz und Datenqualität bei den Verhandlungen gänzlich ausgeschlossen worden seien. Zudem sei beim Abschluss von bilateralen AIA-Abkommen ein hohes Tempo angeschlagen worden, obwohl es dazu keinen Grund gebe. Dies habe zur Folge, dass sich Mängel in den Abkommen wiederholten und die weltweite Praxisentwicklung in diesem