Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/4: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea · 11 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Korea

Bankmitarbeiter, welche Bankkunden bei einer Regularisierung unterstützen, nicht kriminalisiert werden.

Datenschutz und Spezialitätsprinzip

Ob der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip im Partnerstaat gewährleistet seien, lasse sich nach Auffassung von FDP, SVP und SGV aufgrund der im erläuternden Bericht gelieferten Informationen nur unzureichend einschätzen. Es müsse daher geprüft werden, ob Korea einen standardkonformen Datenaustausch gewährleiste und die ausgetauschten Daten von hoher Qualität seien. Die SVP verweist zudem auf das Rechtsgutachten von Prof. Matteotti1, wonach der AIA gegen die Verfassung verstosse, wenn die Partnerstaaten die datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllten. Die im Gutachten Matteotti erläuterten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien daher zwingend einzuhalten. Falls Korea diesen datenschutzrechtlichen Mindeststandards nicht nachleben sollte, müsse die Schweiz den AIA mit Korea unverzüglich aussetzen.

Der VSV weist darauf hin, dass die Einführung des AIA nur mit Staaten erfolgen dürfe, welche die Gewähr für die Einhaltung des vom Common Reporting Standard geforderten Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips böten. Aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen gehe hervor, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Korea zunehmend eingeschränkt werde. Zudem habe der EDÖB die koreanische Datenschutzgesetzgebung für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen als ungenügend eingestuft. Dies rechtfertige Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit Koreas und an der Aussetzung des AIA. Die Regierung in Seoul habe vorerst die notwendigen Schritte zur Umsetzung und Einhaltung der Menschenrechte zu unternehmen und durchzusetzen. Die Schweiz müsse sich sicher sein, dass nicht unter dem Deckmantel des AIA Informationen in ein Land fliessen, in welchen die betroffenen Personen durch Gefahren an Leben, Gesundheit oder Vermögen ausgesetzt seien. Die Einführung des AIA mit einem Partnerstaat, an dessen Rechtsstaatlichkeit erhebliche Zweifel bestehen, erachtet der VSV für nicht mit den Grundprinzipien der Schweiz vereinbar.

Marktzutritt

Die FDP bedauert, dass in Bezug auf den Marktzutritt für Finanzdienstleister keine handfesten Verhandlungsergebnisse vorgelegt werden können und fordert grösstmögliche Anstrengungen, damit parallel zur Einführung des AIA der Marktzutritt für Finanzdienstleister verbessert werde. Die Aufnahme von Gesprächen über einen Marktzugang sei eine Mindestanforderung für den Abschluss eines AIA-Abkommens.

economiesuisse, SBVg, VAV und VSKB halten fest, dass keine konkrete Bereitschaft Koreas bezüglich Erleichterungen oder Garantien beim Marktzugang für Schweizer Finanzdienstleister vorliege.

Für dem VAV ist es wichtig, die Diskussionen zur Verbesserung des Marktzutritts voranzutreiben, da dieser für das exportorientierte Private Banking von zentraler Bedeutung sei, wenn sie ihre Dienstleistungen weiterhin von der Schweiz aus anbieten möchten.

CP moniert, dass die Schweiz keine konkrete Gegenleistung von Korea erhalten habe, obwohl die Verbesserung des Marktzutritts Bestandteil der Verhandlungen zum AIA hätten sein müssen. Die Schweiz habe sich stattdessen nur mit vagen Zusicherungen begnügt, was nicht zufriedenstellend sei.

1 Kurzgutachten von Prof. Dr. René Matteotti, Zürich, vom 13. August 2015 im Auftrag des Staatssekretariats für Internationale Finanzfragen zur Verfassungskonformität des automatischen Informationsaustauschs.