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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
(SIRG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
beschliesst:
1. Abschnitt: Anstalt und Zweck
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt das «Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung» (Institut) in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne eigene Rechnung.
2 Das Institut ist im Handelsregister eingetragen.
3 Der Sitz des Instituts ist in Lausanne-Dorigny.
Art. 2 Zweck und Stellung
1 Das Institut ist eine Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung, ausländisches und internationales Recht.
2 Es ist eine Forschungsstätte im Sinne der Artikel 5 und 17 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG).
3 Es betreibt Ressortforschung nach Artikel 16 FIFG.
2. Abschnitt: Aufgaben und Unabhängigkeit
Art. 3 Aufgaben
1 Das Institut hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt den Bundesbehörden die für die Ausarbeitung von Rechtserlassen und den Abschluss völkerrechtlicher Verträge notwendigen Unterlagen und Studien bereit.
b. Es wirkt mit an internationalen Bestrebungen zur Rechtsangleichung oder Rechtsvereinheitlichung mit.
c. Es erteilt Gerichten und kantonalen Behörden Auskünfte und Rechtsgutachten.
d. Es betreibt eigene wissenschaftliche Forschungen, unterstützt und koordiniert Forschungsprojekte an den schweizerischen Hochschulen und
1SR 101