Vorlage
Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 9 Direktion
1 Die Direktion ist das operative Organ des Instituts.
2 An der Spitze der Direktion stehen eine Direktorin oder ein Direktor und höchstens zwei stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren.
3 Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
b. Sie erlässt Verfügungen, insbesondere über die Gebühren für Rechtsgutachten.
c. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide des Institutsrates.
d. Sie erstattet dem Institutsrat mindestens einmal pro Jahr Bericht und unterrichtet ihn unverzüglich im Falle von besonderen Vorkommnissen.
e. Sie vertritt das Institut nach aussen.
f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts; vorbehalten bleibt Artikel 8 Buchstaben j und k.
g. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
4. Abschnitt: Personal
Art. 10 Anstellungsverhältnisse
Auf die Mitglieder der Direktion und das übrige Personal ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004 (BPG) anwendbar.
Art. 11 Pensionskasse
Die Mitglieder der Direktion und das übrige Personal sind nach den Bestimmungen der Artikel 32a–32m BPG bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert.
5. Abschnitt: Finanzierung und Gebühren
Art. 12 Betriebsmittel
Der Bund trägt die Aufwendungen für den Betrieb des Instituts.
Art. 13 Drittmittel
1 Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und mit seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
2 Es beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:
a. Zuwendungen Dritter;
b. Beiträge aus Forschungsprogrammen.