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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten

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bietet Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Schweiz eine angemessene Forschungsstätte.

2 Das Institut führt eine Fachbibliothek sowie eine Dokumentation über ausländische Gesetzgebung und internationales Recht.

3 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen, soweit diese in einem Bezug zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Rechtsfakultäten und mit anderen Insti-

tutionen

Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den rechtswissenschaftlichen Fakultäten und Abteilungen der schweizerischen Hochschulen sowie mit weiteren Institutionen, Organisationen und Bibliotheken in der Schweiz und im Ausland zusammen.

Art. 5 Wissenschaftliche Unabhängigkeit

Das Institut ist in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit unabhängig. Es untersteht in wissenschaftlichen Fragen keinen Weisungen des Bundesrates und des zuständigen Departements.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 6 Organe des Instituts

Die Organe des Instituts sind:

a. der Institutsrat;

b. die Direktion.

Art. 7 Institutsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

1 Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts.

2 Er besteht aus höchstens neun Vertreterinnen und Vertretern namentlich aus Bildung und Wissenschaft, aus der Rechtsprechung, aus der Bundesverwaltung; ein Mitglied vertritt den Sitzkanton.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Institutsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

5 Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zweimal wieder wählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

6 Der Direktor oder die Direktorin des Instituts nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Institutsrates teil; bei Bedarf können die anderen Mitarbeitenden des Institutes hinzugezogen werden.

7 Der Bundesrat legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Institutsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Institut untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts3 sinngemäss anwendbar.

3 SR 220