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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten

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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Mobilien

1 Der Bund überträgt dem Institut seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz des Instituts befindlichen Mobilien, insbesondere die Bibliothek und deren Einrichtungen, zur Nutzniessung.

2 Er kann dem Institut an weiteren Mobilien eine Nutzniessung einräumen.

3 Mobilien, die das Institut neu erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das Institut erhält diese Mobilien vom Bund zur Nutzniessung.

4 Das Institut versichert die ihm anvertrauten Mobilien des Bundes oder Dritter nur, sofern dies vertraglich mit dem Bund vorgesehen ist. Der Bund kann das Risiko für die dem Institut durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Mobilien decken.

5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und die Versicherungspflichten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut festgelegt.

6 Der Dokumentationsfonds, der Teil des Europäischen Dokumentationszentrums bildet und sich aufgrund der Vereinbarung vom 1. Juli 1997 zwischen dem Institut und der Fondation Jean Monnet pour l’Europe im Besitz des Instituts befindet, bleibt Eigentum der Fondation.

Art. 19 Liegenschaft

1 Das Institut nutzt die Liegenschaft, die ihm vom Kanton Waadt gemäss der Konvention vom 23. Mai 1979 zwischen dem Bund und dem Kanton Waadt und dem Zusatzprotokoll vom 15. August 1979 zur Verfügung gestellt wurde und von diesem unterhalten wird.

2 Der Bund kann an den allfälligen Ausbau der Liegenschaft im Rahmen der bewilligten Kredite einen angemessenen Beitrag leisten. Dieser beträgt höchstens 50 Prozent.

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19786 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung wird aufgehoben.

2 Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057 wird wie folgt geändert:

Art. 33 Bst. b Ziff. 7

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

b. des Bundesrates betreffend:

8. die Abberufung eines Institutsratsmitglieds des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom …8 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG)

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6AS 1979 56, 1997 896, 2006 2197

7 SR 173.32

8SR …