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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten
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8 Die Mitglieder des Institutsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Instituts in guten Treuen wahren.
9 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Institutsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber im Rahmen des Jahresberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Institutsrat unvereinbar und hält das Mitglied an dieser Bindung fest, so beantragt der Institutsrat dem Bundesrat die Abberufung des Mitglieds.
10 Die Mitglieder des Institutsrates sind während der Zugehörigkeit zum Institutsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
Art. 8 Aufgaben des Institutsrates
Der Institutsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er plant und bestimmt in den Grundzügen die Tätigkeit des Instituts und legt das Forschungs- und Arbeitsprogramms des Instituts fest.
b. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
c. Er kann zur Unterstützung der Direktion in wissenschaftlichen Fragen einen wissenschaftlichen Beirat mit beratender Funktion einsetzen. In diesem Beirat sind nach Möglichkeit alle schweizerischen rechtswissenschaftlichen Fakultäten vertreten.
d. Er entscheidet über Annahme wichtiger Forschungsaufträge.
e. Er trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
f. Er erlässt das Organisationsreglement.
g. Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.
h. Er legt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen fest.
i. Er unterbreitet dem Bundesrat jährlich seinen Entwurf des Jahresberichts, der die organisatorische und betriebliche Entwicklung sowie die Veränderungen der Interessenbindungen der Mitglieder des Institutsrats darstellt, zur Genehmigung und beantragt die Entlastung.
j. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
k. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Direktion.
l. Er legt die Beschaffungsgrundsätze der Bibliothek fest.
m. Er beaufsichtigt die Direktion.
n. Er sorgt für ein dem Institut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.