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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten
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Art. 14 Gebühren
Der Bundesrat erlässt für das Institut eine Gebührenverordnung nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.
6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 15 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 3 und unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Instituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts fest.
Art. 16 Aufsicht des Bundes
1 Das Institut steht unter dem Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;
b. die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Institutsrates;
c. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;
d. die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Bundesgesetzes und der zweckgemässen Verwendung der finanziellen Mittel und entsprechender Berichterstattung im Rahmen der Staatsrechnung an die Bundesversammlung.
2 Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in sämtliche Geschäftsunterlagen des Instituts und sich zu diesem Zweck über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.
7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 17
1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erfordern.
2 Es kann insbesondere Gutachten erstellen.
3 Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.
4 Das Institut untersteht mit seinen gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
5 Das Institut ist für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen steuerpflichtig.