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Vernehmlassung 2016/46: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) · 6 Seiten

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Art. 14 Gebühren

Der Bundesrat erlässt für das Institut eine Gebührenverordnung nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.

6. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 15 Strategische Ziele

Der Bundesrat legt im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 3 und unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit des Instituts für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts fest.

Art. 16 Aufsicht des Bundes

1 Das Institut steht unter dem Vorbehalt seiner wissenschaftlichen Unabhängigkeit unter der Aufsicht des Bundesrates. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b. die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Institutsrates;

c. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;

d. die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Bundesgesetzes und der zweckgemässen Verwendung der finanziellen Mittel und entsprechender Berichterstattung im Rahmen der Staatsrechnung an die Bundesversammlung.

2 Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in sämtliche Geschäftsunterlagen des Instituts und sich zu diesem Zweck über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 17

1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigen; und

c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen oder personellen Mittel erfordern.

2 Es kann insbesondere Gutachten erstellen.

3 Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

4 Das Institut untersteht mit seinen gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

5 Das Institut ist für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen steuerpflichtig.

5 SR 172.010