Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/58: 15.410 Pa.Iv. de Buman. Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Antrag der Mehrheit
Art. 25 Steuersätze
Absatz 4: Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von aktuell 3,8 Prozent ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Abgesehen von der Aufhebung der Befristung erfolgt keine Änderung des Gesetzestextes. Sollte allerdings die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088) geplante Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2018 zugunsten der AHV nicht umgesetzt werden können, würde der Sondersatz per 1. Januar 2018 auf 3,7 Prozent sinken.
3.2 Antrag der Minderheit
Art. 25 Steuersätze
Absatz 4: Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von aktuell 3,8 Prozent ist bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Diese Befristung wird nun um weitere 3 Jahre auf den 31. Dezember 2020 verlängert. Ansonsten erfolgt keine Änderung des Gesetzestextes. Sollte allerdings die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 (14.088) geplante Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2018 zugunsten der AHV nicht umgesetzt werden können, würde der Sondersatz per 1. Januar 2018 auf 3,7 Prozent sinken.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Eine Aufhebung des Sondersatzes und eine Besteuerung der Beherbergungsleistungen zum Normalsatz von 8 Prozent hätte jährliche Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer von rund 200 Millionen Franken zur Folge. Insbesondere wegen der viertel- und halbjährlichen Abrechnungsperioden würde sich die Aufhebung des Sondersatzes verzögert auswirken. So würden im Jahr 2018 nur rund 73 Prozent der Mehreinnahmen eines ganzen Jahres erzielt und erst ab dem Jahr 2019 würde der volle Mehrertrag erreicht.
Im Finanzplan 2018-2020 sind die Mehreinnahmen aus der Aufhebung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen eingestellt. Eine Verankerung oder befristete Verlängerung des Sondersatzes hätte somit eine entsprechende Verschlechterung der finanziellen Lage der Bundesfinanzen zur Folge, die wegen der Schuldenbremse durch Ausgabenkürzungen zu kompensieren wären.
Die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative hätte keine personellen Auswirkungen, da ja lediglich der Status quo verankert oder verlängert würde.