Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/58: 15.410 Pa.Iv. de Buman. Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen · 11 Seiten
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am 25. Mai 2016 vom Rat der Europäischen Union bis Ende 2017 verlängert.6 Die Anwendung von maximal zwei ermässigten Steuersätzen ist zulässig, aber nicht zwingend (Art. 98 MwStSystRL). Diese dürfen nicht weniger als 5 Prozent betragen, wobei jedoch zahlreiche befristete Übergangsbestimmungen einzelnen Mitgliedstaaten auch die Anwendung niedrigerer Sätze erlauben. Die ermässigten Steuersätze sind grundsätzlich nur auf die im Anhang III der MwStSystRL explizit genannten Leistungen anwendbar, so auch auf «Beherbergungsleistungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschliesslich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen der Wohnwagen» (Ziffer 12 von Anhang III).
Wie die Tabelle im Anhang zeigt, unterliegen Beherbergungsleistungen in den meisten europäischen Ländern einem reduzierten Steuersatz. Nur in Dänemark, Grossbritannien und der Slowakischen Republik ist dies nicht der Fall. Mit Ausnahme von Luxemburg liegt der reduzierte Satz für die Beherbergung allerdings überall deutlich höher als jener von derzeit 3,8 Prozent in der Schweiz. Was die direkten Nachbarländer betrifft, so werden Hotelübernachtungen in Deutschland und Frankreich mit 7 Prozent, in Italien und Österreich sogar mit 10 Prozent besteuert.
2.2 Beratungen der Kommission
Die WAK-N beantragt, auf den Vorentwurf einzutreten, da sie dem Auslaufen des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen nicht tatenlos zuschauen will, während sich die Tourismusbranche in einer kritischen Phase befindet.. Nachdem sowohl die vom Bundesrat vorgeschlagene Einheitssatz-Vorlage als auch das Zweisatz-Modell im Parlament gescheitert sind, stellte sich nun die Frage, wie mit dem dritten Mehrwertsteuersatz umgegangen werden soll.
2.2.1 Antrag der Mehrheit
Die Mehrheit (Abstimmungsergebnis in der Kommission: 14 zu 11 Stimmen) der WAK-N beantragt, den Sondersatz im Mehrwertsteuergesetz unbefristet zu verankern. Sie findet, dass nach fünf Verlängerungen die Zeit gekommen ist, um der Branche Planungssicherheit zu geben. Die Verfassung (Art. 130 Abs. 2) erlaubt es, dass das Gesetz für Beherbergungsleistungen einen Sondersatz vorsieht, egal ob befristet oder dauerhaft. Nach 20 Jahren mit einem provisorischen Sondersatz könnte dieser ebenso gut auch unbefristet im Gesetz verankert werden.
Die Kommissionsmehrheit sieht den Sondersatz als Unterstützung für einen Sektor, der in rapidem Strukturwandel steckt und dauerhaft unter starker internationaler Konkurrenz leidet.
Die Unterstützung des Beherbergungssektors hat durch dessen Abhängigkeit von ausländischen Kundinnen und Kunden den Charakter einer Exportförderung. Die
6 Richtlinie (EU) 2016/856 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten, ABl. L 142 vom 31.5.2010, S. 12