Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/58: 15.410 Pa.Iv. de Buman. Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen · 11 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) gilt der Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen bis zum 31. Dezember 2017.
Nationalrat Dominique de Buman hat am 11. März 2015 die parlamentarische Initiative 15.410 „Mehrwertsteuer. Dauerhafte Verankerung des Sondersatzes für Beherbergungsleistungen“ eingereicht, um den Sondersatz nach fünf befristeten Verlängerungen nun definitiv im Gesetz zu verankern. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) gab an ihrer Sitzung vom 18. Januar 2016 mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung der Initiative Folge. Die Schwesterkommission des Ständerats (WAK-S) stimmte am 18. August 2016 mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Folgegeben zu, wobei sie dies mehrheitlich unter dem Vorbehalt tat, nur einer Verlängerung und keiner dauerhaften Verankerung des Sondersatzes zuzustimmen. Daraufhin wurde das Kommissionssekretariat zusammen mit der Verwaltung beauftragt, einen Erlassentwurf für die WAK-N auszuarbeiten. Am 25. Oktober 2016 verabschiedete die WAK-N mit 16 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen einen Vorentwurf und eröffnete daraufhin die Vernehmlassung.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Geltendes Recht
Am 1. Januar 1995 trat die Verordnung über die Mehrwertsteuer in Kraft. Auf Grund einer Übergangsbestimmung (Art. 8ter) in der alten Bundesverfassung bestand die Möglichkeit, dass der Bund auf dem Weg der Gesetzgebung für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen einen tieferen Satz in der Umsatzsteuer festlegen konnte.1 Dies war unter zwei Bedingungen möglich. Einerseits musste die Dienstleistung in erheblichem Ausmass durch Ausländer und Ausländerinnen konsumiert werden, was in der Hotellerie der Fall ist, und zweitens musste die Wettbewerbsfähigkeit der Branche einen tieferen Satz erfordern. Die schwierige Lage des einheimischen Tourismusgewerbes Mitte der Neunzigerjahre veranlasste den Bundesrat, als vorübergehende Massnahme einen Sondersatz bis längstens Ende Dezember 2001 vorzuschlagen. Die Räte stimmten einem entsprechenden Erlass in der Frühlingssession 1996 zu.
1 Mit der neuen Finanzordnung wurde im November 2004 in der Bundesverfassung verankert, dass das MWSTG einen Sondersatz für Beherbergungsleistungen vorsehen kann (Art. 130 Abs. 2 BV).