Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Einleitung

Am 1. April 2015 hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, einen Vernehmlassungsentwurf für eine Revision des Datenschutzrechts zu erarbeiten. Mit der Vorlage sollten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gestärkt und an die rasante Entwicklung der neuen Technologien angepasst werden. Gleichzeitig sollten die Reformen des Europarates und der Europäischen Union in diesem Bereich berücksichtigt werden.

Die Vernehmlassung wurde vom 21. Dezember 2016 bis zum 4. April 2017 durchgeführt. Sie bezog sich auf drei Erlasse. Erstens auf einen Vorentwurf für das Gesetz, d. h. auf einen Mantelerlass mit dem Titel «Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz». Dieser umfasste unter dem gleichen Titel eine Totalrevision des DSG (VE-DSG) und die Teilrevision weiterer gleichrangiger Erlasse zum Datenschutz. Zweitens bezog sich die Vernehmlassung auf den Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 und drittens auf einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens SEV 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (E-SEV 108).

1.2 Wesentlicher Inhalt des Vorentwurfs

In Übereinstimmung mit den europäischen Datenschutzbestimmungen und den entsprechenden Regelungen der meisten ausländischen Gesetzgeber wird im Vorentwurf der Schutz der Daten juristischer Personen aufgehoben. Diese Massnahme erleichtert insbesondere den Datenaustausch mit dem Ausland.

Die Transparenz von Datenbearbeitungen wird verbessert: Die Informationspflicht bei der Datenbeschaffung wird auf alle Datenbearbeitungen im Privatrechtsbereich ausgeweitet. Sie wird mit Ausnahmen verknüpft und kann grundsätzlich in standardisierter Weise erfüllt werden. Mit der Revision werden im Weiteren eine Informationspflicht bei automatisierten Einzelentscheidungen und das Recht für die betroffene Person eingeführt, in diesem Fall ihren Standpunkt geltend zu machen. Gemäss dem Vorentwurf müssen der betroffenen Person auch mehr Informationen vorgelegt werden, wenn diese ihr Auskunftsrecht ausübt.

Mit der Revision wird die Selbstregulierung bei den Verantwortlichen gefördert, insbesondere über Empfehlungen der guten Praxis, welche die Tätigkeit der für die Bearbeitung verantwortlichen Personen erleichtern und die Einhaltung des Gesetzes verbessern sollen. Diese Empfehlungen werden vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) genehmigt, der dabei die interessierten Kreise miteinbeziehen muss. Letztere können auch selbst Empfehlungen erarbeiten und vom Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten genehmigen lassen.

Die Position und die Unabhängigkeit des EDÖB werden gestärkt. In der Revision ist vorgesehen, dass der EDÖB – analog zu seinen europäischen Amtskollegen – von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegenüber den Verantwortlichen und Auftragsbearbeitern eröffnen und bei deren Abschluss eine Verfügung erlassen kann.