Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes werden in verschiedener Hinsicht verschärft.

Abgesehen von der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) müssen verschiedene weitere Bundesgesetze angepasst werden. Namentlich müssen bestimmte Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Rechtshilfegesetz umgesetzt sowie einige Bestimmungen des Schengen-Informationsaustauschgesetzes aufgehoben werden.

2 Vernehmlassungsverfahren und Auswertung der Ergebnisse

2.1 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 21. Dezember 2016 eröffnet und dauerte bis am 4. April 2017.

Zur Teilnahme eingeladen wurden die vier eidgenössischen Gerichte, die 26 Kantone, die KdK, 13 politische Parteien und 19 betroffene Kreise (die drei auf gesamtschweizerischer Ebene tätigen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht auf nationaler Ebene tätige Dachverbände der Wirtschaft sowie acht weitere von der Vorlage betroffene Kreise und ausserparlamentarische Kommissionen).

164 weitere betroffene Kreise haben sich spontan zum Vorentwurf geäussert. Bei einem Teil dieser spontanen Stellungnahmen handelt es sich um standardisierte Stellungnahmen, die den gleichen Inhalt aufweisen. Sie stammen insbesondere von Stellen und Verbänden, die im Telekommunikationsbereich tätig sind.1

2.2 Auswertung

Bei den eingegangenen Stellungnahmen wurde zunächst geprüft, ob eine neue Gesetzgebung grundsätzlich als notwendig erachtet wird und wie der Vorentwurf beurteilt wird. In einem zweiten Schritt wurden die Kritiken und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer zu den verschiedenen Artikeln des Vorentwurfs analysiert, zusammengefasst und schliesslich in den Erläuterungen in Ziffern 4 und 5 zusammengestellt.

Im vorliegenden Bericht werden in den Fussnoten grundsätzlich nur die offiziellen Vernehmlassungsadressaten (vgl. Anhang 1) zitiert. Die einzelnen Kategorien werden durch Strichpunkt getrennt. Die Aussagen der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer wurden selbstverständlich auch berücksichtigt. Um den Text sowie die Fussnoten leserlich zu halten, werden sie nicht systematisch zitiert, sondern nur dann, wenn sich entweder keiner der offiziellen Adressaten geäussert hat, oder wenn sie spezifische Bemerkungen zum fraglichen Punkt gemacht haben.

Alle eingegangenen Stellungnahmen können vollumfänglich auf der Website des Bundesamtes für Justiz (BJ) eingesehen werden.2

1 Widnau, TvT, Localnet, IBB, GGA, EnerCom, AGD, SUISSEDIGITAL, QUICKLINE, wynet, WWZ, fga, EWB, telealpin.

2 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.html.