Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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wicklungen des Datenschutzrechts ausserhalb Europas wie etwa in den USA und China ausser Acht lasse.
Zwei Kantone18, eine politische Partei19 und einige betroffene Kreise20 lehnen den Vorentwurf in seiner derzeitigen Form ausdrücklich ab. Einzelne Teilnehmer21 halten eine Totalrevision des DSG für nicht erforderlich. Ihrer Ansicht nach würde eine Teilrevision genügen, um dem festgestellten Handlungsbedarf zu entsprechen.
Ein Teilnehmer22 macht formelle Mängel des Vorentwurfs geltend. Von einem anderen Teilnehmer23 wird dagegen die klare Struktur und Nomenklatur des Vorentwurfs begrüsst.
Einige Teilnehmer24 kritisieren die vorgenommene Regulierungsfolgenabschätzung als mangelhaft und methodisch fehlerhaft durchgeführt, weshalb die zu erwartenden Regulierungskostenfolgen im erläuternden Bericht zur Revisionsvorlage falsch dargestellt bzw. zu tief eingeschätzt worden seien. Auch würden im erläuternden Bericht Angaben über die Folgekosten fehlen. Es sei für die gesamte Wirtschaft mit massiv höheren Kosten zu rechnen. Kritisiert wird ausserdem25, dass die Regulierungsfolgenabschätzung zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als der Vorentwurf des Gesetzes noch nicht vorgelegen habe. Die in der Regulierungsfolgenabschätzung gemachten Aussagen würden mit den Analyseresultaten, welche verschiedene Verbände zum Vorentwurf durchgeführt haben, nicht korrelieren.
Verschiedene Teilnehmer26 kritisieren, dass ambitioniertere Überlegungen bei der Ausarbeitung des Vorentwurfs fehlen, namentlich zu den Herausforderungen, die sich aus dem Phänomen «Big Data» ergeben (z. B. hinsichtlich des Begriffs der Personendaten, der Zweckbestimmung von Datenbearbeitungen oder des Grundsatzes der Datenrichtigkeit). Auch wird bedauert, dass der Schutz von Minderjährigen nicht stärker Eingang in den Vorentwurf gefunden hat.27 Weiter wird angeregt28, Schwierigkeiten in der Praxis, wie z. B. im Bereich des Gesundheitswesens, besser Rechnung zu tragen, unter anderem durch die Förderung der Selbstregulierung.
Schliesslich wird zum Teil auch das Fehlen von Ausführungen im erläuternden Bericht zum Verhältnis zwischen Bundes- und kantonalem Datenschutzrecht bemängelt. Einzelne Teilnehmer29 sprechen sich für eine koordinierte Umsetzung der neuen internationalen Datenschutzvorgaben durch den Bund und die Kantone aus. Drei Kantone30 weisen darauf hin, dass der Fahrplan des Bundes zu optimistisch sei und dass es für sie angesichts der Komplexität der Materie kaum möglich sein werde, das kantonale Recht bis zum 1. August 2018 anzupassen. Ein Kanton31 wirft die Frage auf, ob der Bund das Übereinkommen SEV 108 erst dann ratifizieren dürfe, wenn das Übereinkommen auch in der Gesetzgebung sämtlicher Kantone umgesetzt sei.
18 SZ, VD aufgrund des Strafregimes im Vorentwurf.
19 SVP.
20 Unter anderem AGVS, auto-schweiz, FER, KBDirect, pharmaSuisse, santésuisse, VSV-ASVAD.
21 Unter anderem IAB, SGHVR, simsa.
22 VUD.
23 ETH-Rat.
24 Unter anderem sgv.
25 Unter anderem VSV-ASVAD.
26 Unter anderem SGB.
27 Unter anderem UNIL FDCA, ADIDE.
28 Unter anderem kf.
29 Unter anderem GL.
30 GL, SO, ZH.
31 AG.