Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten

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5.3.10 Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit

Verschiedene Teilnehmer sind der Ansicht, der VE-DSG berücksichtige die Besonderheiten der journalistischen Tätigkeit nicht ausreichend und sei dahingehend zu überarbeiten.714 So wird kritisiert, dass den Aufgaben und der Funktion der Medien im VE-DSG zu wenig Rechnung getragen werde.715 Ein Teilnehmer716 macht konkret geltend, im Rahmen der Revision des DSG sei explizit festzuhalten, dass das DSG auf redaktionelle Medienpublikationen keine Anwendung finde. Dies lasse sich klar aus den Materialien zum heutigen DSG ableiten, werde aber im VE-DSG bzw. in den Erläuterungen nicht mehr erwähnt.

5.3.11 Weitere Bemerkungen

Im Rahmen der externen Vernehmlassung haben verschiedene Teilnehmer Bemerkungen zu anderen Bundesgesetzen angebracht, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

 Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3): Nach Meinung eines Kantons717 sollte im Vorentwurf der

Zusammenhang zwischen dem Öffentlichkeitsgesetz und dem DSG verdeutlicht werden.

 Obligationenrecht (SR 220): Einzelne Teilnehmer718 verlangen eine Klärung des Verhält-

nisses zwischen Artikel 328b OR und dem DSG. Ein Teilnehmer719 verlangt eine Änderung von Artikel 328b OR: Im Gesetz solle klar festgehalten werden, dass Personendaten des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausübung von dessen beruflichen Tätigkeit bearbeitet werden, nicht dem DSG unterstehen.

 Versicherungsvertragsgesetz (SR 221.229.1): Zwei Teilnehmer720 verlangen, dass Arti-

kel 3 Absatz 1 Buchstabe g gestrichen wird. Sie machen geltend, diese Bestimmung überschneide sich in Bezug auf die Transparenz mit den Bestimmungen im E-DSG.

 Luftfahrtgesetz (SR 748.0): Gemäss einem Teilnehmer721 soll das Luftfahrtgesetz mit

Bestimmungen zum Datenschutz beim Einsatz von Drohnen ergänzt werden.

 Humanforschungsgesetz (SR 810.30): Ein Teilnehmer722 regt an, den Vorrang des Hu-

manforschungsgesetzes als lex specialis klarzustellen, was die Bearbeitung von Personendaten im Forschungskontext betrifft. Es sei eine redaktionelle Anpassung bzw. eine Neuregelung von Artikel 42 Absatz 2 HFG bezüglich der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland erforderlich. Ausserdem bestehe Klärungsbedarf, was das Verhältnis des HFG zu Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e des Vorentwurfs anbelange.

 Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01): Zwei Teilnehmer723 verlangen, dass Artikel 45

Absatz 1 Buchstabe e gestrichen wird. Als Begründung geben sie an, diese Bestimmung überschneide sich in Bezug auf die Transparenz mit den Bestimmungen im E-DSG.

714 SRG, Ringier.

715 SRG, VSM.

716 SRG.

717 LU.

718 Unter anderem SBVg.

719 SBVg.

720 SVV, curafutura.

721 Métille.

722 H+

723 SVV, curafutura.