Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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5.3.2 Recht auf Datenportabilität
Mehrere Teilnehmer697 halten fest, im Gegensatz zum europäischen Recht sei im VE-DSG kein Recht auf Datenportabilität vorgesehen, das den Anspruch gewährleiste, die eigenen personenbezogenen Daten in einem Standardformat zu einem anderen Anbieter zu übertragen. Nach Auffassung dieser Teilnehmer ist der Verzicht auf ein Recht auf Datenportabilität zu bedauern, da dieses eine bessere Kontrolle der Daten ermöglicht sowie deren Wiederverwendung und die Entwicklung neuer Dienste gefördert hätte. Ein Vernehmlassungsteilnehmer698 macht geltend, dass der Bundesrat, der EDÖB und die Verwaltung freiwillige Initiativen der Branche, die in diese Richtung gehen, ermöglichen und fördern sollen. Als möglicher Zwischenschritt sei zu prüfen, ob das Auskunftsrecht um ein eigentliches «Recht auf Kopie» der betroffenen Personen, wie in dem vom Bundesrat zur Annahme beantragten Postulat 15.4045 vorgeschlagen, erweitert werden kann.
Im Gegensatz dazu befürworten einzelne Teilnehmer699 die Tatsache, dass im VE-DSG kein Recht auf Datenportabilität enthalten ist, da ein solches Recht nicht direkt auf den Schutz der Persönlichkeit ausgerichtet sei und erhebliche Mehrkosten zur Folge hätte.
5.3.3 Umkehr der Beweislast
Verschiedene Teilnehmer700 halten fest, im VE-DSG sei keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Person vorgesehen, deren Daten bearbeitet werden und bemängeln diesen Umstand. Bei einer Umkehr der Beweislast müsste der Verantwortliche nachweisen, dass er die Daten rechtmässig bearbeitet.
Von einzelnen Teilnehmern wird die Tatsache, dass keine Umkehr der Beweislast vorgesehen ist, hingegen ausdrücklich begrüsst.701
5.3.4 Sammelklage
Im VE-DSG ist keine Sammelklage vorgesehen. Nach Auffassung einiger Teilnehmer702 hätte eine Zusammenlegung von Verfahren vor dem EDÖB oder die Einführung einer Sammelklage oder eines Klagerechts für Organisationen die Arbeit sowohl für die Verantwortlichen als auch für die betroffenen Personen erleichtert.
Einzelne Teilnehmer703 begrüssen dagegen den Umstand, dass im VE-DSG diesbezüglich nichts vorgesehen ist.
5.3.5 Verbot von Bonitätsdatenbanken
Einzelne Teilnehmer704 verlangen, dass Bonitätsdatenbanken im DSG verboten werden. Sie machen geltend, solche Datenbanken, die Informationen zur Bonität von privaten Personen enthalten, würden die Privatsphäre der Betroffenen gegebenenfalls erheblich beeinträchti-
697 Unter anderem AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, ZG; GLP, GPS, SPS; SGB; ACSI, FRC, privatim, SKS.
698 GLP.
699 Unter anderem asut, AZ, FMH, SMSR.
700 Unter anderem AG, AI, AR, BL, BS, FR, SH, ZG; GPS, SPS; SSV; SGB; ACSI, FRC, privatim, SKS.
701 Unter anderem asut, CRIF.
702 Unter anderem GPS; SSV; SGB; ACSI, FRC.
703 Unter anderem asut, CRIF.
704 Unter anderem ACSI, FRC.