Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 83 Seiten
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gen. Zum einen seien die Informationen in diesen Datenbanken oftmals fehlerhaft, zum andern sei das Verfahren, mit dem die Löschung der Dateien verlangt werden kann, in vielen Fällen eher unklar, oder es gebe überhaupt kein solches Verfahren. Da jeder zum Opfer einer missbräuchlichen Erfassung in einer Datenbank werden könne, erachten es die oben erwähnten Teilnehmer als wichtig, diese Frage im Gesetz zu regeln.
Andere Teilnehmer705 verlangen, dass zumindest geprüft wird, ob es nicht angemessen wäre, das Gesetz in Bezug auf Unternehmen, die Bonitätsdatenbanken führen, zu verschärfen.
5.3.6 Anwendung des DSG auf Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz
Nach Ansicht einzelner Teilnehmer706 sollte das DSG auch auf Unternehmen angewandt werden können, die keinen Sitz in der Schweiz haben, aber Datenbearbeitungen vornehmen, die sich in der Schweiz auswirken. Solche Unternehmen sollten insbesondere über einen Vertreter in der Schweiz verfügen. Vorgeschlagen wird auch ein internationales Abkommen, das die Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen Unternehmen erleichtert.707
5.3.7 Recht auf Vergessenwerden
Nach Meinung mehrerer Teilnehmer708 sollte ein Recht auf Vergessenwerden vorgesehen werden. Diese Teilnehmer machen geltend, es handle sich dabei um einen wichtigen Aspekt des europäischen Rechts, der im VE-DSG fehle.
Im Gegensatz dazu sprechen sich einzelne betroffene Kreise709 gegen die Einführung eines allgemeinen Rechts auf Vergessenwerden aus.
5.3.8 Schaffung von verschiedenen Gesetzen
Nach Auffassung einzelner Teilnehmer710 muss das DSG in zwei Bundesgesetze aufgeteilt werden: eines für die Bundesorgane und das andere für den privaten Bereich. Einzelne Teilnehmer711 weisen darauf hin, dass auf diese Weise die Vorschriften über die Datenbearbeitung durch Bundesorgane und das Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) in einem einzigen Erlass geregelt werden könnten. Zudem könne längerfristig ein schweizweit einziges Gesetz für die Datenbearbeitung durch öffentliche Organe geschaffen werden.712
5.3.9 Schutz von Minderjährigen
Einzelne Teilnehmer verlangen verschiedene spezifische Massnahmen zum Schutz minderjähriger Personen.713 Angeregt werden u. a. eine zusätzliche Bestimmung bei der Informationspflicht, umfassende Vorschriften bei der Bearbeitung durch Private, eine Regelung betreffend die Einwilligung sowie dass der EDÖB minderjährige und schutzbedürftige Personen besonders zu sensibilisieren habe.
705 Unter anderem AG, BL, BS, SH, ZG; SPS.
706 Unter anderem GPS; SGB; ACSI, FRC, SKS.
707 JU.
708 Unter anderem AI, AR, BL, BS, FR, GR, JU, SH, VD, ZG; GPS, SPS; privatim, SKS.
709 Unter anderem AZ, ASW, IGEM, PROMOSWISS, SDV, UNIL FDCA.
710 Unter anderem BS, LU; FDP, SPS; privatim.
711 FDP, SPS; privatim.
712 SPS; privatim.
713 ADIDE, EXPERTSuisse, Thelisson.