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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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c. Personendaten, die durch unabhängige eidgenössische Justizbehörden im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit bearbeitet werden;

d. Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität geniessen, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.

3Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personendaten, die durch die eidgenössischen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit bearbeitet werden. Für die Bearbeitung der übrigen Daten sind sie von der Aufsicht durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (der Beauftragte) ausgenommen.

4Die Bundesversammlung und der Bundesrat sind von der Aufsicht durch den Beauftragten ausgenommen.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;

b. betroffene Person: natürliche Person, über die Daten bearbeitet werden;

c. besonders schützenswerte Personendaten:

1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder

gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,

2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,

3. genetische Daten,

4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,

5. Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen,

6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;

d. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;

e. Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;

f. Profiling: jede Auswertung von Daten oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen,

3 SR 192.12