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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten

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und es nicht möglich ist, innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen;

e. die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat;

f. die Daten aus einem gesetzlich vorgesehenen Register stammen, das zugänglich ist für die Öffentlichkeit oder für Personen mit einem schutzwürdigen Interesse, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsichtnahme erfüllt sind.

2Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter teilt dem Beauftragten mit, wenn er Personendaten nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bekannt gibt.

Art. 7 Auftragsdatenbearbeitung

1Die Bearbeitung von Personendaten kann durch Vereinbarung oder Gesetz einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:

a. die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte; und

b. keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet.

2Der Verantwortliche muss sich insbesondere vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die Datensicherheit und die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten. Der Bundesrat präzisiert die weiteren Pflichten des Auftragsbearbeiters.

3Der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verantwortlichen einem anderen Auftragsbearbeiter übertragen.

4Er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Verantwortliche.

Art. 8 Empfehlungen der guten Praxis

1Der Beauftragte erarbeitet Empfehlungen der guten Praxis, welche die Datenschutzvorschriften konkretisieren. Er zieht dazu die interessierten Kreise bei und berücksichtigt die Besonderheiten des jeweiligen Anwendungsbereichs sowie den Schutz von besonders schutzbedürftigen Personen.

2Der Verantwortliche sowie interessierte Kreise können die Empfehlungen des Beauftragten ergänzen oder eigene Empfehlungen der guten Praxis ausarbeiten. Sie können ihre Empfehlungen dem Beauftragten zur Genehmigung vorlegen. Sind die Empfehlungen mit den Datenschutzvorschriften vereinbar, genehmigt er sie.

3Er veröffentlicht die von ihm erarbeiteten sowie die von ihm genehmigten Empfehlungen der guten Praxis.

Art. 9 Einhaltung der Empfehlungen der guten Praxis

1Befolgt der Verantwortliche die Empfehlungen der guten Praxis, hält er diejenigen Datenschutzvorschriften ein, welche die Empfehlungen konkretisieren.