Vorlage
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
a. einen völkerrechtlichen Vertrag;
b. spezifische Garantien, insbesondere durch Vertrag, über die der Beauftragte vorgängig informiert wurde;
c. standardisierte Garantien, insbesondere durch Vertrag:
1. welche der Beauftragte vorgängig genehmigt hat, oder
2. welche der Beauftragte ausgestellt oder anerkannt hat;
d. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, die vorgängig genehmigt wurden:
1. durch den Beauftragten, oder
2. durch eine ausländische Behörde, die für den Datenschutz zuständig ist und die einem Staat angehört, der einen angemessenen Schutz gewährleistet.
4Hat der Beauftragte Einwände gegen die spezifischen Garantien nach Absatz 3 Buchstabe b, muss er den Verantwortlichen oder den Auftragsbearbeiter innert 30 Tagen nach Erhalt der Garantien informieren.
5Der Beauftragte teilt dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter spätestens sechs Monate nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob die standardisierten Garantien nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 oder die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1 genehmigt sind oder nicht.
6Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter informieren den Beauftragten, wenn sie von den standardisierten Garantien nach Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 Gebrauch machen. Sie teilen ihm die verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 2 mit.
7Der Bundesrat erstellt eine Liste der Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet.
Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland in Ausnahmefällen
1In Abweichung von Artikel 5 Absätze 1 bis 3 dürfen ausnahmsweise Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn:
a. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;
b. die Bearbeitung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich um Daten der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners handelt;
c. die Bekanntgabe im Einzelfall unerlässlich ist für:
1. die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, oder
2. die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde;
d. die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen