Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
8.3.6 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
Art. 7 Abs. 2
In Absatz 2 wird zusätzlich der neue Artikel 8bisvorbehalten.
Art. 8 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, und 8
Dieser Artikel muss angepasst werden, da der Beauftragte gemäss dem neuen DSG keine Empfehlungen mehr erlässt, sondern eine Untersuchung im Sinne von Artikel 41 VE-DSG eröffnen und gegebenenfalls Massnahmen nach den Artikeln 42 und 43 anordnen kann.
Absatz 2 wird redaktionell angepasst.
Die zweite Möglichkeit von Absatz 3 erster Satz wird in dem Sinne geändert, dass der Beauftragte der betroffenen Person nicht mehr mitteilen muss, «dass er […] eine
Empfehlung im Sinne von Artikel 27 DSG […] zu deren Behebung an fedpol gerichtet hat», sondern «dass er […] eine Untersuchung nach Artikel 41 DSG eröffnet hat». Da dem Beauftragten in den Artikeln 42 und 43 VE-DSG Verfügungskompetenzen verliehen werden, ist es nicht mehr erforderlich, dass das Bundesverwaltungsgericht wie gemäss Absatz 3 letzter Satz sowie Absatz 5 des geltenden Gesetzes eingreift; die entsprechenden Stellen können gestrichen werden.
Absatz 4 kann aufgehoben werden. Die Verweisung auf Artikel 41 VE-DSG genügt.
Auf Grundlage der Untersuchung kann der Beauftragte eine Verfügung erlassen (Art. 43 VE-DSG), die fedpol anfechten kann (Abs. 5).
Absatz 6 wird redaktionell angepasst.
Absatz 8 wird dahingehend angepasst, dass der Beauftragte nicht mehr nur empfehlen,
sondern anordnen kann, dass fedpol der betroffenen Person die verlangten Auskünfte erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 8a
Mit dieser Bestimmung wird eine Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in einem der Systeme nach Artikel 2 BPI eingeführt. Die Bestimmung entspricht Artikel 11e VE-IRSG. Siehe folglich die
entsprechenden Erläuterungen (Ziff. 8.3.3).
8.3.7 Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009
Art. 2 Abs. 3
Die Artikel 6a bis 6c SIaG wurden zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JAI in das Gesetz eingefügt. Um die Normdichte der eidgenössischen Gesetzgebung zu
reduzieren, schlägt der Bundesrat vor, diese Bestimmungen aufzuheben und eine
Verweisung auf die Artikel 349a bis 349i VE-StPO einzufügen.
9 Auswirkungen
Die Auswirkungen der Vorlage und jene der Übernahme der Richtlinie sind untrennbar miteinander verbunden und werden daher nicht getrennt dargestellt.
9.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
In diesem Stadium der Arbeiten sind die finanziellen Auswirkungen des VE-DSG auf das Bundespersonal und insbesondere auf die Ressourcen des Beauftragten schwer
abzuschätzen.
Wie aus den Antworten auf die Interpellationen Derder 15.4253 «Die Daten schützen, damit sie besser genutzt werden können. Eine dringende Notwendigkeit» und Aebischer 16.3011