Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 3 Zweckbindung und Erkennbarkeit

Absatz 3 vereinigt die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit, die gegenwärtig in den Absätzen 3 und 4 des Gesetzes enthalten sind. Damit das Bundesrecht besser mit dem Wortlaut des E-SEV 108 übereinstimmt (Art. 5 Ziff. 4 Bst. b), ist im VE-DSG

vorgesehen, dass Daten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person klar

erkennbaren Zweck beschafft werden dürfen. Diese neue Formulierung hat im Vergleich zum geltenden Recht keine materiellen Änderungen zur Folge. Die Beschaffung der Daten und der Zweck ihrer Bearbeitung müssen erkennbar sein. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die betroffene Person informiert wird, die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen oder aus den Umständen klar ersichtlich ist. Die Bestimmtheit des Zwecks bedingt, dass vage, nicht definierte oder unpräzise Bearbeitungszwecke unzulässig sind. Diese Eigenschaft wird nach den Umständen beurteilt, wobei ein Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Personen und denen des Verantwortlichen bzw. des Auftragsbearbeiters und der

Gesellschaft erfolgen muss.

Der VE-DSG sieht zur terminologischen Annäherung an die europäischen Texte (Art. 5 Abs. 4 Bst. b E-SEV 108, Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie [EU] 2016/680 und Art. 5 Bst. b der Verordnung [EU] 2016/679) im selben Absatz weiter vor, dass Daten nicht in einer Weise weiterbearbeitet werden dürfen, die mit dem anfänglichen Zweck nicht zu vereinbaren ist. Dies ist der Fall, wenn die Weiterbearbeitung aus Sicht der betroffenen Person

berechtigterweise als unerwartet, unangebracht oder beanstandbar erscheinen kann. Dabei sind etwa folgende Fälle denkbar:

 die Weiterverwendung von Adressen, die beim Unterschriftensammeln für eine politische

Kampagne erfasst wurden, zu Werbezwecken;

 die Beschaffung und Analyse von Daten über Konsumgewohnheiten (zu anderen

Zwecken als zur Betrugsbekämpfung) gestützt auf Zahlungen, die mit einer Kredit- oder Kundenkarte getätigt wurden;

 das Sammeln und Benutzen von E-Mail-Adressen, welche die betroffene Person zu

einem bestimmten Zweck über das Internet bekannt gegeben hat, um später

Spamnachrichten zu versenden;85

 die Beschaffung von IP-Adressen von Anschlussinhabern, die Raubkopien zum

Herunterladen anbieten, durch ein Privatunternehmen86.

Übermittelt die betroffene Person ihre Adresse dagegen im Hinblick auf den Erhalt einer Kundenkarte oder für eine Bestellung (online oder nicht), so liegt die Weiterbenutzung dieser Adresse durch das betreffende Unternehmen zu Werbezwecken im Rahmen einer anfänglich erkennbaren Zweckbestimmung und kann mithin als mit dem anfänglichen Zweck vereinbar angesehen werden.87 Ist die Änderung des anfänglichen Zwecks gesetzlich vorgesehen, wird sie durch eine Gesetzesänderung verlangt oder ist sie durch einen anderen

Rechtfertigungsgrund legitimiert (z. B. durch die Einwilligung der betroffenen Person), so gilt die Weiterbearbeitung ebenfalls als mit dem anfänglichen Zweck vereinbar.

Gemäss Absatz 4 dürfen Daten nur so lange in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifizierung der betroffenen Person erlaubt, als dies für den Zweck ihrer Bearbeitung erforderlich ist. Der Bundesrat schlägt vor, diese Anforderung im Hinblick auf die

Übereinstimmung mit dem E-SEV 108 (Art. 5 Abs. 1 Bst. e), der Richtlinie (EU) 2016/680 (Art. 4 Abs. 1 Bst. e) und der Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 5 Abs. 1 Bst. e) ausdrücklich zu erwähnen. Sie ergibt sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 4 Abs. 2 DSG). Im Einzelfall kann sich aus bestimmten Zwecken indes auch eine längere nichtanonymisierte Aufbewahrungsdauer ergeben. Dies gilt insbesondere bei öffentlichen

Archiven, die aufgrund ihrer gesetzlich festgelegten Aufgabe Daten auch längerfristig

aufbewahren können.

85 VPB 69.106 E. 5.6.

86 BGE 136 II 508 E. 4.

87 MEIER PHILIPPE, Protection des données – Fondements, principes généraux et droit privé, Bern 2011, N 731.