Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
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8.1.2.2 Art. 5 Bekanntgabe ins Ausland
Diese Bestimmung entspricht den Anforderungen von Artikel 12 E-SEV 108, der den
Grundsatz festhält, dass Daten nur ins Ausland übermittelt werden dürfen, wenn ein
angemessenes Datenschutzniveau besteht (Abs. 2). Absatz 3 dieser Bestimmung definiert die Fälle, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist. Durch die Regelung in Artikel 5 VE-DSG erfolgt auch eine Angleichung an das Recht der Europäischen Union (Art. 45 ff. der
Verordnung [EU] 2016/679).
Absatz 1 Grundsatz
In Absatz 1 wird der in Artikel 6 Absatz 1 DSG verankerte Grundsatz übernommen, wobei allerdings die Passage «weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet» entfernt wird. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch den neuen Absatz 2 erforderlich wurde.
Absatz 2 Feststellung durch den Bundesrat
Gemäss Absatz 2 können Daten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung im betreffenden Staat einen angemessenen Schutz gewährleistet. Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat ausdrücklich die Zuständigkeit, die Angemessenheit der ausländischen Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes zu prüfen.
Die aktuelle Situation ist unbefriedigend, weil es dem Inhaber einer Datensammlung, der Daten bekannt geben will, obliegt zu prüfen, ob die Gesetzgebung des betreffenden Staates einen angemessenen Schutz91 gewährleistet. Gegebenenfalls hat er die Liste des
Beauftragten mit den Staaten, die diese Anforderung erfüllen, beizuziehen (Art. 7 VDSG).92 Um eine einheitliche Anwendung des Absatz 2 sicherzustellen, wird die Angemessenheit der ausländischen Gesetzgebung in Zukunft durch den Bundesrat geprüft. Dieser erstellt eine Liste von Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet (Abs. 7). Im Rahmen seiner Prüfung muss der Bundesrat nicht nur untersuchen, ob der ausländische Staat über eine Gesetzgebung verfügt, die materiell den Anforderungen E-SEV 108 genügt, sondern auch wie diese Gesetzgebung angewendet wird. Das Ergebnis dieser Prüfung wird in einer Verordnung des Bundesrates veröffentlicht, die in die systematische Sammlung aufgenommen wird. Diese Verordnung ist als Positivliste konzipiert und enthält eine
Aufzählung jener Staaten, die über eine Gesetzgebung verfügen, aufgrund der ein
angemessener Schutz sichergestellt ist. Wenn ein ausländischer Staat nicht in dieser Liste des Bundesrates enthalten ist, kann dies zwei Ursachen haben: entweder wurde die
Gesetzgebung des fraglichen Staates noch nicht geprüft oder der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass die Gesetzgebung jenes Staates den Anforderungen der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes nicht entspricht. Mit der Revision wird die Liste des
Bundesrates ein gesetzlich verbindliches Kriterium für die Verantwortlichen, die eine
Bekanntgabe von Daten ins Ausland vorsehen, während die bisherige Liste des Beauftragten lediglich als Hilfsmittel gedacht war, das diesen zur Verfügung gestellt wurde.
Wenn der Bundesrat feststellt, dass die Gesetzgebung eines Staates einen angemessenen Schutz gewährleistet, ist der freie Verkehr von Personendaten aus der Schweiz in diesen Staat sowohl durch private Verantwortliche als auch durch Bundesorgane zulässig.
91 BBl 2003 1940-1941
92 Die Liste des Beauftragten ist unter der folgenden Adresse abrufbar: http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00626/00753/index.html?lang=de.