Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Absatz 5 Richtigkeit

Absatz 5 VE-DSG übernimmt den Grundsatz der Richtigkeit der Daten, der gegenwärtig in Artikel 5 DSG enthalten ist. Auf diese Weise werden die wichtigsten Datenschutzgrundsätze in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst, wie dies auch in Artikel 5 E-SEV 108, in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 und in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679) der Fall ist. Eine materielle Änderung erfolgt hingegen nicht. So muss jede Person, die Daten bearbeitet, nach wie vor prüfen, ob die bearbeiteten Personendaten richtig und aktuell sind (Vergewisserungspflicht). Falls sie unvollständig oder veraltet sind, müssen die

Personendaten korrigiert und ergänzt werden, soweit sie für die Bearbeitung erforderlich sind (Sorgfaltspflicht). Ansonsten müssen die Daten gelöscht werden (Löschungspflicht). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Personen, die Daten bearbeiten, und alle Arten der Datenbearbeitung, weil sowohl sie als auch die betroffene Person ein erhebliches Interesse daran haben, dass nur aktuelle und zutreffende Daten bearbeitet werden.

Diese Pflichten sind in Bezug auf die Tätigkeit von Archiven, Museen, Bibliotheken und anderen Gedächtnisinstitutionen indes differenziert zu betrachten. Die Aufgabe solcher Institutionen ist es namentlich, Dokumente (auch digitale) aller Art zu sammeln, zu

erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln (vgl. Art. 2 Abs. 1 NBibG88). Die fraglichen Dokumente als solche dürfen dabei nicht verändert werden, weil dies dem Zweck der

Archivierung zuwiderlaufen würde. Denn Archive sollen mit Hilfe von Dokumenten eine Momentaufnahme der Vergangenheit erlauben, deren "Richtigkeit" sich alleine darauf

bezieht, dass die fraglichen Dokumente originalgetreu wiedergegeben werden. Archive geben mit anderen Worten wieder, wie etwas in der Vergangenheit war, unabhängig davon, ob dies aus aktueller Perspektive noch als zutreffend erachtet wird. An dieser spezifischen Tätigkeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.

Um sich den Begrifflichkeiten der genannten europäischen Regelungen anzupassen, wird darüber hinaus im französischen Text der Begriff "correct" durch "exact" ersetzt; auf Deutsch und Italienisch stimmt die verwendete Terminologie bereits jetzt überein. Zudem wird

präzisiert, dass die Daten aktuell sein müssen. Dies bringt keine materiellen Änderungen mit sich. Denn bereits nach dem aktuellen Recht, müssen Daten nach den gegebenen

Umständen vervollständigt und aktualisiert werden.89

Absatz 6 Einwilligung

Sofern für die Bearbeitung von Daten eine Einwilligung erforderlich ist, ist eine solche

gemäss Absatz 6 erster Satz nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig und eindeutig erfolgt. Diese Neuformulierung ermöglicht eine terminologische Annäherung an den E-SEV 108 (Art. 5 Abs. 2) und an die Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 4 Ziff. 11 und Art. 6 Ziff. 1 Bst. a). Wie bereits nach dem bestehenden Recht, muss die Einwilligung für eine spezifische Bearbeitung oder eine Bearbeitungskategorie gegeben werden und den gesamten Zweck der Bearbeitung abdecken. Mit dieser Formulierung ist die Einwilligung weiterhin an keine Formvorschrift gebunden und kann durch konkludentes Handeln gegeben werden. Bleibt die betroffene Person gänzlich untätig, liegt hingegen keine Einwilligung vor.

Gemäss dem zweiten Satz von Artikel 6 VE-DSG muss die Einwilligung ausdrücklich

erfolgen, wenn es um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und das Profiling geht. Dabei werden in der französischen und italienischen Version des Textes die Begriffe «explicite» und «esplicito» durch die Begriffe «exprès» und «espresso» ersetzt.

Durch diese Änderung wird der in der Lehre ausgetragenen Kontroverse über die Art der Einwilligung90 ein Ende gesetzt und es werden die Anforderungen des Übereinkommens SEV 108 (Art. 5 Abs. 2) erfüllt; die Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 4 Ziff. 11 und Art. 6 Ziff. 1 Bst. a) sieht eine ähnliche Regelung vor. Eine ausdrückliche Einwilligung muss durch eine

88 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek, SR 432.21

89 MEIER PHILIPPE, Protection des données – Fondements, principes généraux et droit privé, Bern 2011, N 753 f.; Vgl. auch BBl 1988 413, 450

90 Bestimmte Autoren stellen den Ausdruck «ausdrücklich» dem konkludenten Handeln gegenüber, während andere die Meinung vertreten, eine ausdrückliche Einwilligung könne sich aus konkludentem Handeln ergeben, wenn die Absicht der betroffenen Person klar ist. Für eine Zusammenfassung der Meinungen zu dieser Frage: VASELLA DAVID, Zur Freiwilligkeit und zur Ausdrücklichkeit der Einwilligung im Datenschutzrecht, in: Jusletter 16. November 2015.