Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

haben, wie beispielsweise Irland oder die Vereinigten Staaten. Schliesslich weist der

Bundesrat darauf hin, dass die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils im VwVG und im Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200582 vorgesehen ist.

8.1.1.3 Art. 3 Begriffe

Buchstabe a Personendaten

Der Begriff der Personendaten bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert. Es handelt sich dabei um alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Eine natürliche Person ist bestimmbar, wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann, beispielsweise über den Hinweis auf ihren Namen, eine Identifikationsnummer, Standortdaten, eine Online-Identität oder mehrere spezifische Aspekte, die ihre physische, physiologische, genetische, psychische, wirtschaftliche, kulturelle oder gesellschaftliche Identität betreffen. Wie auch nach dem aktuellen Recht reicht die rein theoretische

Möglichkeit, dass jemand identifiziert werden kann, nicht aus, um anzunehmen, eine Person sei bestimmbar. Vielmehr muss die Gesamtheit der Mittel betrachtet werden, die

vernünftigerweise eingesetzt werden können, um eine Person zu identifizieren. Die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten werden in Bezug darauf geprüft, wie hoch der zeitliche und finanzielle Aufwand für ihre Anwendung ist. Mit Blick auf die immer

gezielteren Technologien zur Datenauswertung und deren konstante Weiterentwicklung verschwimmt die Grenze zwischen Personendaten und anderen Daten indes zusehends. Daten, bei denen heute noch eine rein theoretische Möglichkeit der Identifizierung

anzunehmen ist, können morgen vielleicht bereits einer bestimmbaren Person zugeordnet werden.

Darauf hinzuweisen ist, dass das Datenschutzgesetz grundsätzlich den Begriff der

Personendaten verwendet. Innerhalb desselben Absatzes wird insbesondere im deutschen Text synonym auch der Begriff Daten verwendet, wenn eindeutig ist, dass damit

Personendaten gemeint sind. Ist darüber hinaus von Daten die Rede, handelt es sich um Daten, die keine Personendaten sind, wie dies beispielsweise beim Profiling der Fall ist.

Buchstabe c Besonders schützenswerte Personendaten

Der Begriff «besonders schützenswerte Personendaten» (Bst. c) wird auf genetische Daten (Ziff. 3) und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren (Ziff. 6), ausgeweitet. Mit dieser Änderung werden die Anforderungen des E-SEV 108 (Art. 6 Abs. 1) sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 (Art. 10) umgesetzt. Die Verordnung (EU) 2016/679 (Art.

9) sieht eine ähnliche Regelung vor.

Genetische Daten sind Informationen über das Erbgut einer Person, die durch eine

genetische Untersuchung gewonnen werden; darin eingeschlossen ist auch das DNA-Profil (Art. 3 Bst. k des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 200483 über genetische Untersuchungen beim Menschen).

Bei den biometrischen Daten, um die es hier geht, handelt es sich um Daten zu den

physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Individuums, die durch ein spezifisches technisches Verfahren gewonnen werden und die eine eindeutige Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen oder bestätigen. Dazu gehören

beispielsweise Gesichtsbilder oder Fingerabdruckdaten. Fotos fallen somit nur unter den Begriff der biometrischen Daten, wenn sie mit spezifischen technischen Mitteln so bearbeitet werden, dass eine eindeutige Identifizierung oder Authentisierung eines Individuums möglich ist.

Wie im E-SEV 108 (Art. 6 Abs. 1), in der Richtlinie (EU) 2016/680 (Art. 10) und in der

Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 9) umfassen die besonders schützenswerten

Personendaten auch solche, welche das Sexualleben der betroffenen Person betreffen.

Diese Daten werden durch den Begriff der Intimsphäre erfasst.

82 SR 173.32

83 SR 810.12