Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
Handelsregisteramt betraut ist (Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200778).
Für die Führung der Betreibungs- und Konkursregister sind die Kantone zuständig (Art. 8
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188979 über Schuldbetreibung und Konkurs).
Das öffentliche Register über die Eigentumsvorbehalte wird von den Betreibungsämtern
geführt (Art. 715 ZGB).
Absatz 3 Eidgenössische Gerichte
Nach Artikel 2 Absatz 3 ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar auf Personendaten, die durch die eidgenössischen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit bearbeitet werden. Diese Ausnahme gilt aus denselben Gründen, wie jene für die unabhängigen eidgenässischen Justizbehörden (vgl. den Kommentar betreffend Art. 2 Abs. 2 Bst. c).
Soweit die Bearbeitung von Personendaten durch die eidgenössischen Gerichte unter das Datenschutzgesetz fällt, sind sie von der Aufsicht durch den Beauftragten ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 VE-DSG). Die Ausnahme ist im Hinblick darauf zu betrachten, dass der Beauftragte im VE-DSG neu die Kompetenz erhält, Verfügungen gegenüber Bundesorganen zu erlassen. Dadurch bestünde gegenüber den eidgenössischen Gerichten die Gefahr, dass die Unabhängigkeit der Gerichte und die Gewaltenteilung beeinträchtigt würden. Darüber hinaus sind namentlich das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht
Beschwerdeinstanzen für Verfügungen des Datenschutzbeauftragten. Daher könnten sie dazu aufgerufen sein, einen Beschwerdeentscheid in eigener Sache zu fällen.
Um den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 und dem E-SEV 108 gerecht zu
werden, werden die eidgenössischen Gerichte eine eigenständige Form der
Datenschutzaufsicht in die Wege leiten. Deren Ausgestaltung liegt in deren Zuständigkeit und ist noch Gegenstand von Gesprächen.
Absatz 4 Aufsicht über den Bundesrat
Absatz 4 entspricht Artikel 27 Absatz 1 zweiter Satz DSG, wonach der Bundesrat von der Aufsicht durch den Beauftragten ausgenommen ist. Dieser Grundsatz bleibt unverändert.
Darüber hinaus ist auch die Bundesversammlung von der Aufsicht durch den Beauftragten ausgenommen.
Räumlicher Geltungsbereich
Im Gegensatz zur Verordnung (EU) 2016/679 (Art. 3) enthält der VE-DSG keine besondere Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Nach Auffassung des
Bundesrates bietet bereits das geltende Recht die Möglichkeit, das DSG weitgehend auf Situationen mit internationalem Charakter anzuwenden. Aufgrund der Auswirkungstheorie gilt dies auch für das öffentliche Recht.80
Die Schwierigkeiten sind weniger beim räumlichen Geltungsbereich anzusiedeln, als bei der Umsetzung und Vollstreckung von Entscheiden, insbesondere im Bereich des Internets. Der Bundesrat hat geprüft, ob die Verantwortlichen und die Auftragsbearbeiter dazu verpflichtet werden sollen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, um die Vollstreckung von Entscheiden, die sie betreffen, zu erleichtern. Er hat schliesslich aus denselben Gründen darauf verzichtet, die bereits im Bericht vom 11. Dezember 2015 betreffend die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern dargestellt worden sind.81 Vielmehr wäre eine Lösung über bi- oder multilaterale Rechtshilfeabkommen vorzuziehen, welche die direkte Postzustellung von Dokumenten ins Ausland ermöglichen. Solche Abkommen bestehen im Bereich des Zivilrechts bereits mit einigen Staaten, in denen bekannte Internetunternehmen ihren Sitz
78 SR 221.411
79 SR 281.1
80 Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz auch auf den Datenschutz angewendet. Demnach besteht bei Bildern, die in der Schweiz aufgenommen und so veröffentlicht werden, dass sie in der Schweiz abrufbar sind, ein überwiegender Anknüpfungspunkt in der Schweiz, selbst wenn die Bilder im Ausland weiterbearbeitet und nicht direkt von der Schweiz aus ins Internet gestellt werden (BGE 138 II 346 E. 3.3 "Google Street View").
81 http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2015/2015-12-110/ber-br-d.pdf.