Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
um ihre Einhaltung zu überprüfen. Gegebenenfalls kann der Bundesrat in der
Ausführungsverordnung Kriterien definieren, welche die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften erfüllen müssen.
Absatz 7 Veröffentlichung der Liste
Die Liste des Bundesrates wird veröffentlicht (Abs. 7). Dabei ist hervorzuheben, dass diese künftige Ausführungsverordnung regelmässig aktualisiert werden muss. Der Bundesrat muss mit anderen Worten periodisch die Gesetzgebung derjenigen Staaten überprüfen, die auf der Liste stehen. Dabei kann er sich auch auf die Evaluationen des Europarates und der
Europäischen Union stützen.
Ein Verstoss gegen Artikel 5 wird sanktioniert (Art. 50 Abs. 2 Bst. B und 51 Abs. 1 Bst. a VE-DSG).
8.1.2.3 Art. 6 Bekanntgabe ins Ausland in Ausnahmefällen
Absatz 1 Ausnahmefälle
In Anlehnung an das geltende Recht (Art. 6 Abs. 2 DSG) regelt Artikel 6 Absatz 1 VE-DSG die Fälle, in denen Daten ins Ausland bekannt gegeben werden können, obwohl im Ausland ein angemessener Schutz fehlt. Er entspricht im Wesentlichen Artikel 12 Absatz 4 E-SEV 108 und Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Richtlinie (EU) 2016/680 enthält eine entsprechende Regelung in Artikel 38.
Buchstabe a entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b DSG. Die Einwilligung der betroffenen Person ist gültig, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 6 VE-DSG erfüllt sind. Die betroffene Person ist insbesondere über die Risiken der Bekanntgabe zu informieren.
Buchstabe b entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c DSG.
Buchstabe c Ziffer 1 entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d erster Satzteil DSG. Unter der «Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses» ist beistpielsweise die innere Sicherheit der Schweiz oder eines Drittstaates zu verstehen. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen Personendaten auch aus humanitären Gründen ins Ausland bekanntgegeben
werden, beispielsweise wenn der Verantwortliche sie bekannt gibt, um bei der Suche nach Personen zu helfen, die in einem Konfliktgebiet vermisst werden oder in einer Region, in der eine Naturkatastrophe stattgefunden hat.
Buchstabe c Ziffer 2 entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d zweiter Satzteil, ausser dass der Ausdruck «vor Gericht», der als zu eng befunden wird, durch «vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde» ersetzt wird.
In Buchstabe d wird präzisiert, dass die Bekanntgabe auch zulässig ist, wenn sie notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Dritten zu schützen, soweit es nicht möglich ist, die Einwilligung der betroffenen Person innert angemessener Frist
einzuholen. Dies kann der Fall sein, weil diese körperlich nicht dazu in der Lage ist oder weil sie mit Hilfe der üblichen Kommunikationsmittel nicht erreichbar ist
Buchstabe e entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f DSG.
Buchstabe f ist eine neue Bestimmung. Wegen der Aufhebung von Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe d DSG über öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs muss im Gesetz
präzisiert werden, dass die Anforderung eines angemessenen Schutzes nicht anwendbar ist, wenn die ins Ausland bekannt zu gebenden Daten aus einem gesetzlich geregelten
öffentlichen Register stammen und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 geht in dieselbe Richtung und sieht vor, dass die Bekanntgabe von Daten aus einem Register trotz des Fehlens eines angemessenen Schutzes zulässig ist, wenn das Register gemäss dem Recht der
Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 2 Mitteilung an den Beauftragten
Absatz 2 verpflichtet den Verantwortlichen oder den Auftragsbearbeiter, dem Beauftragten mitzuteilen, wenn er Personendaten aufgrund der Buchstaben b, c und d bekannt git. Diese