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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
Anhang 3
Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen
Änderungsvorschlag und Erläuterungen:
Die bisherige Liste des Anhangs 3 soll wie folgt geändert werden:
- Entsprechend den Änderungen des ADR muss bei der Beförderung von UN 1017 Chlor neu der Gefahr-
zettel 5.1 angebracht werden.
- Die Zeilen der UN-Nummern 3375 für flüssige und jene für feste Zwischenprodukte der Sprengstoffher-
stellung werden zusammengeführt. Auf die Zulassung des ASTRA soll neu verzichtet werden, da die Beförderungsbedingungen bereits im Anhang 3 festgelegt sind und im ADR das Zusammenladeverbot von UN 3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird.
- Da im ADR das Zusammenladeverbot von UN3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird, kann die
Zeile der Tabelle betreffend UN-Nummer 1942 gestrichen werden.
- Die letzten beiden Zeilen der Tabelle können zusammengeführt werden. Anstelle von Zündern / Anord-
nung von Zündern einerseits und Explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe D / Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D anderseits wird neu nur noch von Explosiven Stoffen / Gegenständen mit Explosivstoffen gesprochen. Zwecks Klarstellung wird die Auflage in dieser Zeile mit „bei der Beförderung in MEMU“ ergänzt.
Nachfolgend der Vorschlag der geänderten Tabelle:
UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassi- Verpa- Gefahr- Auflage
fizie- ckungs- zettel
rungs- gruppe
code
3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2
ADR ADR ADR ADR
1017 CHLOR 2 2TC 2.3+5.1 Max. 1000 kg Nettoge-
+8 wicht je Transportbehälter
erlaubt.
1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-
wicht je Transportbehälter
erlaubt. 1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. 3375 AMMONIUMNITRAT- 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in mobi- EMULSION oder len Einheiten zur Herstel- AMMONIUMNITRAT- lung von Sprengstoff SUSPENSION oder (Mobile Explosives Ma- AMMONIUMNITRAT- nufacturing Units, GEL, Zwischenprodukt MEMU) nach Kapitel für die Herstellung von 6.12 ADR in Tanks aus Sprengstoffen, flüssig o- Stahl: der fest – mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig; – mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungssystem aus Schwanenhals nach Unterabschnitt 6.12.4.4 ADR besteht. Explosive Stoffe und Ge- 1 Bei Beförderung in genstände mit Explosiv- MEMU: Zulassungen des stoff ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforderlich.