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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.6.10 c. 1.1.3.6.10 c.

Orangefarbene Kennzeichnung Orangefarbene Kennzeichnung

Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden. (z.B. Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hin- Auf die Kennzeichnung des Zugfahrzeugs bzw. An-

ten; Zugfahrzeug ohne Tank = keine Tafeln). hängers kann verzichtet werden, wenn auf diesem

kein Tank mitgeführt wird.

Erläuterungen:

Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: Beispiel ist erläuternder Text und soll nach den gesetzestechnischen Richtlinien nicht in einem Erlass aufgeführt sein. Der zweite Teil der Klammer weist einen normativen Gehalt auf und soll entsprechend formuliert werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle 1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen (Haushaltsabfälle) aus Haushaltungen (Haushaltsabfälle)

1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren 1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren Gefahrgütern gefährlichen Gütern

Abweichend von den Vorschriften des ADR über Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassierung dürfen gefährliche Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haus-Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen von haltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunter- enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von nehmungen befördert werden, sofern ein behördlich den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunteranerkannter Sachverständiger: nehmen befördert werden:

a. diese Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaf- a. Ein behördlich anerkannter Sachverständiger

ten sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwi- muss die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschafschenfällen und Unfällen beurteilt und klassifi- ten sowie im Hinblick auf Massnahmen bei Zwiziert, wobei unter folgenden Voraussetzungen ei- schenfällen und Unfällen beurteilen und klassifiziene vereinfachte Zuordnung zulässig ist: ren. Ist die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsi-Wenn die genaue Klassifizierung eines Stoffes cher, so ordnet der Sachverständige auf der Grundunsicher ist, sind auf der Grundlage der Kenntnis lage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine des Absenders über den Stoff eine vorläufige vorläufige Klasse, eine offizielle Benennung für die Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung Beförderung und eine UN-Nummer zu. Er wendet und UN-Nummer zuzuordnen, und zwar unter dabei die Klassifizierungskriterien von Kapitel 2.2 Anwendung: ADR sowie die Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2–

– der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 2.1.3.5.4 ADR an. Die Klassifizierung muss die und überwiegende Gefahr berücksichtigen; die Verwen-

– der Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2, 2.1.3.5.3 dung von geeigneten n.a.g.-Eintragungen ist zuläs- und 2.1.3.5.4 ADR. sig.

Erforderlich ist eine Einstufung, welche die über- b. Der Sachverständige muss die Abfälle in geeignewiegende Gefahr berücksichtigt, wobei auch die te Sammelbehälter verpacken. Die Kennzeichnung Verwendung von geeigneten n.a.g.-Eintragungen und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ist zulässig ist. nicht erforderlich, wenn die Sammelbehälter gekenn-

b. diese Abfälle in geeignete Sammelbehälter ver- zeichnet und bezettelt sind.

packt, wobei die Kennzeichnung und Bezettelung c. Der Sachverständige muss den Fahrzeugführer der einzelnen Verpackungen entfällt, wenn dies entsprechend instruieren.

auf den Sammelbehältern erfolgt. d. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Be-

c. den Fahrzeugführer entsprechend instruiert. förderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten.

Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförde- Die Angabe der technischen Benennung nach Unterrung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten, wo- abschnitt 3.1.2.8 ADR ist nicht erforderlich, und die

bei die Angabe der technischen Benennung gemäss Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e ADR Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR nicht erforderlich ist und können sich auf die Bruttomasse und die Anzahl der sich die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR Sammelbehälter beschränken.