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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
und 58 der Sprengstoffverordnung3) sind berechtigt, (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Stof- November 20004) sind berechtigt, ohne ADRfe und Gegenstände mit Explosivstoff), über die Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klas-Freimenge hinaus, zu befördern. Diese Berechtigung se 1 in Mengen über der Freistellung gemäss Untererstreckt sich jedoch nur auf den Transport von abschnitt 1.1.3.6 ADR zu befördern. Diese Berechti-Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, gung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet pyrotechnische Gegenständen, die von den ausgewerden dürfen. stellten Ausweisen erfasst sind.
Erläuterungen:
Bereits bisher konnten die einsatzberechtigten Inhaber von Sprengausweisen national Gefahrgutbeförderungen von Produkten durchführen, für welche sie den entsprechenden Ausweis erlangt haben und somit über die notwendige Kenntnis für die Beförderung verfügen. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber dem ADR dar, da international eine ADR-Schulungsbescheinigung gefordert wird. Mit Anpassung der Sprengstoffverordnung wird neben dem Sprengausweis neu auch ein Verwendungsausweis vorgesehen. Mit der Ausbildung zur Erlangung des Verwendungsausweises FWB für Grossfeuerwerke und HA für Hagelabwehrraketen wird eine mehrtägige Schulung mit Prüfung erforderlich, die auch die Beförderung einschliesst. Daher sollen auch die Inhaber solcher Verwendungsausweise von der nationalen Erleichterung profitieren können.
Geltender Text Änderungsvorschlag
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Kapitel 9.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen
9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU
Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7, ausgenommen Abschnitt 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2, ADR entsprechen. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung gemäss Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei wird in Ziffer 3 die Fahrzeugbezeichnung AT angegeben und in Ziffer 11 der Vermerk «Bewilligung gemäss 7.4.1 Anhang 1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet eingetragen.
Erläuterungen:
Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die kantonale Behörde unter bestimmten Bedingungen die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl die Beförderung in Tanks mit Motorkarren bewilligt (7.4.1 SDR). Die dabei verwendeten Motorkarren müssen dieselben technischen Merkmale aufweisen, wie die ADR-Fahrzeuge. Davon ausgenommen werden die Bestimmung betreffend Geschwindigkeitsbegrenzer (9.2.5 ADR) und dynamische Kippstabilität (9.7.5.2 ADR), die sich angesichts der beschränkten Geschwindigkeit von Motorkarren (max. 30 km/h) als obsolet erweisen.