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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbe-

hälter beschränken können.

1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierba- 1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierba-

ren Gefahrgütern ren gefährlichen Gütern

Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen Abweichend von den Vorschriften des ADR über gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushal- Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, tungen, die durch den Sachverständigen nicht ge- Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährlimäss Absatz 1.1.3.7.1 a) klassifiziert werden kön- che Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch nen, in Mengen bis höchstens 50 kg oder l pro Be- den Sachverständigen nicht nach Absatz 1.1.3.7.1 förderungseinheit in Versandstücken, die den Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II ent- folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen sprechen, befördert werden. bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert wer-

Werden diese Versandstücke als Innenverpackung den:

in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpa- a. Die Abfälle dürfen in Mengen bis höchstens 50 kg ckungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung oder l pro Beförderungseinheit in Versandstücken, verpackt, kann die Menge pro Beförderungseinheit die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II auf 300 kg oder l erhöht werden. entsprechen, befördert werden.

Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach b. Werden die Versandstücke als Innenverpackung in den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dauerhaf- eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpaten und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht ckungsgruppe II entsprechende Aussenverpackung identifiziert» zu versehen. verpackt, so kann die Menge pro Beförderungs-

Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens einheit auf 300 kg oder l erhöht werden.

folgenden Angaben: c. Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln

– Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 nach den Mustern 3, 6.1, 8 und 9 sowie mit der dau-

SDR»; erhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Gefahrgut, nicht identifiziert» zu versehen.

– Name und Anschrift des Absenders/der Absen-

der; d. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Angaben:

– Name und Anschrift des Empfängers/der Emp-

fänger; – Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»;

– Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

– Name und Anschrift des Absenders oder der Absender;

– Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger;

– Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

Erläuterungen:

Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: optimierte Struktur und Formulierung.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.1.5 1.6.1.5

Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis zum 31. Dezember 2014 gelten- 2017 nach den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften befördert werden. den Vorschriften befördert werden.

Erläuterungen:

Diese Übergangsregelung wird dem ADR entsprechend angepasst.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.6.3.25 1.6.3.25

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Auf- Aufgehoben

setztanks mit kreisrundem oder elliptischem Quer-

schnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens

2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Tole-

ranz von 50 mm auf den Vergleichdurchmesser von