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Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

Geltender Text Änderungsvorschlag

Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Aus- Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Aus-

rüstung, die Zulassung des Bau- rüstung, die Zulassung des Bau-

musters sowie die Prüfung von musters sowie die Prüfung von Baustellentanks Baustellentanks

Bem. 1. Für Grosspackmittel (IBC) siehe Kapitel Bem. Aufgehoben

6.5; für ortsbewegliche Tanks siehe Ka-

pitel 6.7; für festverbundene Tanks

(Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tank-

container und Tankwechselaufbauten

(Tankwechselbehälter), deren Tankkör-

per aus metallischen Werkstoffen her-

gestellt sind, sowie Batterie-Fahrzeuge

und Gascontainer mit mehreren Ele-

menten (MEGC) siehe Kapitel 6.8; für

faserverstärkte Kunststofftanks siehe

Kapitel 6.9.

2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene

Tanks oder Tankcontainer.

6.14.1 Allgemeines 6.14.1 Allgemeines

6.14.1.1 Begriffsbestimmungen 6.14.1.1 Begriffsbestimmungen Baustellentanks (BT): Baustellentanks:

Behälter für Treibstoffe, welche temporär Behälter für Treibstoffe, die temporär zur

zur Betankung von Maschinen verwendet Betankung von Maschinen verwendet werden. werden.

Sie werden unabhängig von ihrer Grösse Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbunde- als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrach- ne Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. tet.

Sie bestehen aus einem Innentank und Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). (Aussentank).

Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank.

Nutzvolumen: Nutzvolumen:

Dauerhaft markierter höchstzulässiger Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. Füllstand.

Bem. - Ein Tank, der vollständig den Bem. Aufgehoben

Vorschriften des Kapitels 6.8

ADR entspricht, gilt nicht als

Baustellentank.

- Die Kennzeichnung richtet sich

nach Kapitel 5.3 ADR.

6.14.1.2 Anwendungsbereich 6.14.1.2 Anwendungsbereich

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6.14.2 Bau 6.14.2 Bau

6.14.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der 6.14.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke Wanddicke

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6.14.2.2 Schutzeinrichtungen 6.14.2.2 Schutzeinrichtungen

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