Vorlage
Vernehmlassung 2016/9: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2
6.14.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten 6.14.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten
... ...
6.14.2.4 Zusätzliche Anforderungen 6.14.2.4 Zusätzliche Anforderungen
... ...
6.14.3 Aufgehoben 6.14.3 Prüfungen und Inspektionen
6.14.4 Prüfungen und Inspektionen Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Zif-
fer 5.12.3 ausgenommen.
Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Zif-
hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar.
fer 5.12.3 ausgenommen.
Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unter-Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem
ziehen.
hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar.
Die Aussentanks (Auffangwanne) sind einer Sicht-
prüfung zu unterziehen. 6.14.4 Kennzeichnung
Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.
Erläuterungen:
Redaktionelle Änderung auf Antrag der VIRK: optimierte Struktur und Formulierung.
Geltender Text Änderungsvorschlag
Kapitel 7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks
7.4.1
Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 19952) nach Abschnitt 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist.
Erläuterungen:
Als Tankfahrzeuge sind gemäss dem ADR einzig Fahrzeuge der Kategorien N und O zulässig. In bestimmten Gebieten sind derartige Fahrzeuge aber nicht geeignet oder nicht zulässig (z.B. aufgrund der Geländebeschaffenheit oder eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge). Bisher wurde mit Bewilligung des ASTRA ermöglicht, in solchen Gebieten lokal Motorkarren anstelle von Fahrzeugen der Kategorien N und O zu verwenden. Da die kantonalen Behörden aufgrund ihrer Ortskenntnisse am besten beurteilen können, ob die Einräumung einer Ausnahme erforderlich ist, wurden Bewilligungen des ASTRA bereits bisher nur mit Einverständnis deren erteilt. Nun soll ihnen die Bewilligungskompetenz übertragen werden. Die Bewilligung erfolgt mit der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.2 Anhang 1 SDR.
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit 8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit
Sprengausweis Spreng- oder Verwendungsberechti-
Die einsatzberechtigten Inhaber von durch das gung
Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innova- Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweition (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen (Art. 57 sen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen